Ablauf nach Masseunzulänglichkeit

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Engess
Forenfachkraft
Beiträge: 169
Registriert: 06.08.2007, 11:59

#1

09.10.2012, 15:29

Hallo zusammen,

ich hab mich hier schon durchs Forum gesucht und ein bisschen in das Thema Massunzulänglichkeit rein gelesen, der Groschen ist allerdings noch nicht ganz gefallen. Wir haben leider nur selten InsoSachen:

Insoverwalter hat unseren Mandant verklagt, Klage wurde abgewiesen, wir haben einen KFB für die I. Instanz. Im Oktober 2011 zeigt der Insoverwalter Masseunzulänglichkeit an. Im November legt er Berufung ein. Die wird ebenfalls zurückgewiesen, wir haben KFB für II. Instanz.

Dass wir Massegläubiger sind und wir den KFB erst bezahlt bekommen, wenn wieder Geld da ist, habe ich soweit verstanden. Wie ist das mit dem KFB für die II. Instanz? Gilt da das gleiche wie für den KFB I. Instanz?

Wie geht man generell am besten vor, wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde? Schreibt der InsoVw einen irgendwann an und sagt, dass wieder genug Geld da ist oder muss man auf eigene Faust recherchieren?

Danke schon mal für Eure Hilfe!
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#2

09.10.2012, 16:18

Ein guter Insolvenzverwalter wird den Umstand, dass Du noch Geld bekommst, vermerken und dann, wenn er Geld übrig hat, ganz oder teilweise zahlen. Er sollte das bis zum Schlusstermin machen, deshalb immer mal auf eine entsprechende Veröffentlichung des Insolvenzgerichts achten (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="blank) und eventuell nachfragen. Wichtig ist, dass die Forderungen, die jetzt sogenannte Masseverbindlichkeiten sind, auch verjähren können.

Ich nehme an, die Reihenfolge war I. Instanz, Anzeige Masseunzulänglichkeit, II. Instanz. Da es sich um einen einheitlichen Rechtsstreit handelt, sollten meines Erachtens alle Kosten unter die angezeigte Masseunzulänglichkeit fallen. Im Übrigen muss der Insolvenzverwalter, der nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit Kosten produziert, diese unter Umständen auch nicht zahlen. Er muss dann nur vorrrechnen, dass er nicht zahlen kann. Produziert er vor der "MUZ-Anzeige" Masseverbindlichkeiten, kann er sich auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit berufen. Eine Prüfung, ob tatsächlich Masseunzulänglichkeit besteht, erfolgt nicht.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Antworten