Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter????

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EFAndi1
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#1

20.09.2012, 16:27

Hallo Zusammen!

Wir haben den ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vertreten. Der Insolvenzverwalter hat Klage gegen unseren Mandanten erhoben wegen angeblich falscher Bilanzen. Er hat PKH bewilligt bekommen, unser Mandant im übrigen auch. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens dem Inso-Verwalter aufgelegt. Der ging natürlich in Berufung, wieder für beide Parteien PKW bewilligt. Die Berufung ist ebenfalls abgewiesen worden, obwohl dem Inso-Verwalter vorher durch das Berufungsgericht die Rücknahme mangels Erfolgsaussichten nahegelegt wurde. Soweit zum Sachverhalt.

Ich habe daher 1. Instanz meine PKH-GEbühren bei der Staatskasse abgerecht, nach Bezahlung dann den KFB gegen den Insolvenzverwalter beantragt unter Abzug der Zahlung aus der Staatskasse.

Gleiches läuft gerade auch für die 2. Instanz.

Nunmehr erging KFB für die 1. Instanz, wie von mir beantragt. Hiergegen wendet sich der Verwalter nunmehr mit der Beschwerde und wendet Masseunzulänglichkeit ein. Wir haben Stellungnahmefrist.

Habt Ihr eine Idee, was ich hier einwenden kann?

Vielen Dank schonmal
LG: Andrea
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Kanzleihund
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#2

20.09.2012, 18:57

Wann hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. War da der Rechtsstreit schon anhängig. Wenn der Insolvenzverwalter nach Beginn des Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit anzeigt, dann kannste gar nix machen. Musste abwarten, bis er vielleicht mal zu Geld kommt. Das Gute ist, er wird dann Eure Forderung bezahlen. Wurde der Rechtsstreit erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begonnen, wird es für den Außenstehenden schwieriger. Eure Forderungen kommen nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dann gleich nach den Verfahrenskosten. Er muss dann vorrechnen, warum er nicht zahlen kann und kann sich nicht einfach auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit berufen. Also erst einmal recherchieren und dann weitersehen.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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