Hallo,
wir haben als InsOVerwaltung (IN) verschiedene Einkommensteile (Arbeitseinkommen, verschiedene Rententeile) gem. § 850e NR. 2 ZPO zusammenrechnungen lassen.
Und jetzt beansprucht ein InsO-Gläubiger seine Lohnabtretung und fordert die bereits erhaltenen pfändbaren Beträge.
Aber ein Gläubiger bekommt doch nur DIE pfändbaren Teile aus dem Arbeitseinkommen, richtig? Wie begründe ich das genau?
Zusammenrechnung § 850e ZPO
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Mir fällt nur ein: logisch begründen! Dass ihr einen Zusammenrechnungsbeschluss habt, ist euer Vorteil und erstreckt sich nicht auf andere Gläubiger. Und die Abtretung (muss halt geprüft werden!!!!!) hat sich ja wahrscheinlich nur auf den Arbeitslohn erstreckt. Damit kann der Abtretungsgläubiger nur das verlangen, was nach § 850 ZPO vom Arbeitseinkommen pfändbar gewesen wäre.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Die Abtretung an sich erstreckt sich über alle zusammengerechneteten Einkommensteile (d. h. dem Gläubiger stünden die pfändbaren Beträge tatsächlich zu).
Aber gibt es nicht eine Vorschrift, die besagt, dass dieser Beschluss nur für die InsO-Masse Gültigkeit hat bzw. der Gläubiger erst selbst einen solchen Beschluss erwirken muss?
Aber gibt es nicht eine Vorschrift, die besagt, dass dieser Beschluss nur für die InsO-Masse Gültigkeit hat bzw. der Gläubiger erst selbst einen solchen Beschluss erwirken muss?
- wissensdurst
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So ein Zusammenrechnungsbeschluss erstreckt sich nur auf den, der ihn beantragt hat, also in dem Falle auf die Insolvenzverwaltung.
Ich habe in diesem Zusammenhang aber nochmal eine andere Frage, und zwar haben wir auch einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. Der Schuldner hat jedoch Beschwerde eingereicht. Die Angelegenheit wurde dann beim Landgericht entschieden, die Beschwerde zurückgewiesen. Die Insolvenzverwaltung war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Welche Kosten kann der anwaltliche Vertreter geltend machen? Ich stehe da etwas auf dem Schlauch. Ist es ggf. eine 0,3 Gebühr, weil es sich ja um eine ZV-Angelegenheit handelt? Oder Gibts eine Extragebühr fürs Beschwerdeverfahren?
Ich habe in diesem Zusammenhang aber nochmal eine andere Frage, und zwar haben wir auch einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt. Der Schuldner hat jedoch Beschwerde eingereicht. Die Angelegenheit wurde dann beim Landgericht entschieden, die Beschwerde zurückgewiesen. Die Insolvenzverwaltung war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Welche Kosten kann der anwaltliche Vertreter geltend machen? Ich stehe da etwas auf dem Schlauch. Ist es ggf. eine 0,3 Gebühr, weil es sich ja um eine ZV-Angelegenheit handelt? Oder Gibts eine Extragebühr fürs Beschwerdeverfahren?