Vielleicht gibts dazu hier auch schon was, aber ich hab beim Suchen grad nix gefunden.
Mein Problem ist folgendes:
Ein ehemaliger Mandant hatte uns in vielen Sachen beauftragt und dann das Bezahlen recht locker gesehen. Irgendwann haben wir dann mal das Mandat in allen Angelegenheiten gekündigt. In den meisten Sachen, die nicht bezahlt wurden, hab ich inzwischen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse. Aber in einer Sache datiert mein Festsetzungsantrag von Anfang Mai und ich habe bis heute keinen Beschluss, weil die Sache wohl über einen anderen Anwalt in die zweite Instanz gegangen ist, wo sie wohl bis heute hängt. Und das Amtsgericht bearbeitet meinen Festsetzungsantrag nicht, bevor sie nicht vom Landgericht die Akte zurück haben.
Nun ist der ehemalige Mandant tatsächlich in Insolvenz gegangen und morgen ist Frist für die Forderungsanmeldung. Hab mir heute nochmal telefonisch bestätigen lassen, dass mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht mehr vorher zu rechnen ist. Meine Frage ist jetzt:
Ich melde ja mangels Titel aufgrund der Rechnung an. Kann ich Zinsen ab Beantragung der Festsetzung mit beantragen (stünden ja im Titel, den ich noch nicht habe, mit drin)?
nicht titulierte Zinsen in Forderungsanmeldung?
- einfachblossich
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aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
Oscar Wilde
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Würd ich einfach machen. Wenn vom Inso-Verwalter bestritten wird kannst du ja auf obigen Sachverhalt verweisen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Würd ich auch so machen. Der Zinsanspruch besteht ja, ist nur noch nicht tituliert.
Aber da dass Festsetzungsverfahren ja auch unterbrochen ist (§ 240 ZPO), wird auf absehbare Zeit auch kein Festsetzungsbeschluss zu erwarten sein.
Andererseits wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, sich im InsVerf auf das Fehlen des Titels zu berufen, wenn dieser aufgrund deselben Kraft Gesetzes nicht ergehen kann.
Aber da dass Festsetzungsverfahren ja auch unterbrochen ist (§ 240 ZPO), wird auf absehbare Zeit auch kein Festsetzungsbeschluss zu erwarten sein.
Andererseits wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, sich im InsVerf auf das Fehlen des Titels zu berufen, wenn dieser aufgrund deselben Kraft Gesetzes nicht ergehen kann.
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- einfachblossich
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Dankeschön. Dann mach ich das auch so und schau, was passiert.
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