Titel nach Restschuldbefreiung

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Sunny07
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#1

30.08.2012, 11:12

Hallo Leute,

brauche mal wieder eure Hilfe. :smile:

Ist wahrscheinlich eher eine doofe Frage, hab aber nicht so oft damit zu tun oder besser gesagt, eigentlich nie.

Wenn ein Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erhält, sind dann alle Titel, die gegen ihn vorhanden sind, egal ob zur Insolvenztabelle angemeldet oder nicht, unwirksam bzw. können nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden? Kann ich den Titel dann wegwerfen oder was? Muss der Titel irgendwem ausgehändigt werden oder was mach ich damit? Kann ihn ja wahrscheinlich nicht einfach in der Akte lassen, wenn diese weggelegt wird. Muss ich dann gegenüber eventuellen Drittschuldnern erklären, dass keine Rechte mehr geltend gemacht werden?

Bitte um Antwort... :(

Vielen Dank...

LG
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OKK13401
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#2

30.08.2012, 11:34

Lies Dir mal das hier durch, da wird ganz gut beschrieben was eine "Restschuldbefreiung" bewirkt:
http://de.wikipedia.org/wiki/Restschuld ... dbefreiung" target="blank
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
Sunny07
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#3

30.08.2012, 12:06

Danke für den Hinweis. Den Artikel hatte ich bereits gelesen. Wenn ich das also richtig verstehe, kann ich mir den Titel an die Wand hängen.

Wie geht ihr denn vor? Schickt ihr den Titel an den Mandanten und sagt "bitte schön, der Titel, kannst aber nichts mehr mit anfangen", oder wie? :smile:

LG
Spargelranger
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#4

30.08.2012, 12:30

Wenn eure titulierte Insolvenzforderung von der RSB umfasst ist (also keine vbuH), ist der Titel mit Erteilung der RSB wertlos. Normalerweise kann man als Gläubiger die Originaltitel bei der Forderungsanmeldung mit beim TH/IV einreichen. Diese werden dann wiederrum vom Gericht mit einem Feststellungsvermerk versehen (quasi zur Entwertung). Kommt es dann doch nicht zur Erteilung der RSB (Versagung) könnt ihr euch vom Gericht einen vollstreckbaren Tabellenauszug besorgen und wieder hieraus vollstrecken. Dazu prüft das Gericht, ob ein etwaiger Titel auch entwertet wurde, sodass nicht 2 Titel im Umlauf sind. Im Zweifel kann sich der Schuldner nach erteilter RSB gegen Vollstreckungsversuche von Insolvenzgläubigern aus alten, nicht entwerteten Titeln mit Vollstreckungsabwehrklage behelfen.
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#5

30.08.2012, 12:43

Vielen Dank Spargelranger!
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sunny84
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#6

30.08.2012, 13:48

Vielleicht noch so als Anmerkung: Das Ganze gilt natürlich nur für Forderung, die VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (ich konnte aus deinem Post jetzt nicht wirklich herauslesen, ob das bei euch der Fall ist)
Alle Forderung, die erst nach der Eröffnung entstanden sind, bleiben weiterhin bestehen.
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
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