Anm. zur Tabelle auch Feststellungsanspruch (+vbuH) möglich?

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tiko73

#1

27.08.2012, 14:27

Hallo zusammen :wink1

Ich hab mal wieder eine Frage :-)

Es wurde von uns Klage gegen eine GmbH eingereicht.
Nunmehr ist das Inso-Verfahren für die GmbH eingeleitet worden.
Wir wollen unsere Forderung jetzt zur Tabelle anmelden.
Allerdings hatten wir in der Klage neben einem Zahlungs- auch einen Feststellungsanspruch geltend gemacht (der auch beziffert wurde).
Kann ich hier als Hauptforderung beide Ansprüche anmelden oder nur den Zahlungsanspruch?

Weiter hab ich noch ne Frage bzgl. vbuH.
Kann ich die Forderung so anmelden und lediglich auf die Klageschrift (die ich eh beifügen wollte) Bezug nehmen oder muss das extra nochmal begründet sein. Was kann schlimmstensfalls passieren? Doch eigentlich nur, dass eben ohne vbuH festgestellt wird, oder?

Ich hoffe, man versteht, was ich meine. Ansonsten bitte fragen :-)

Schon mal vielen Dank und bis später :wink1
Eve80
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#2

27.08.2012, 16:19

Die Anmeldung betr vbuH geht nur bei natürlichen Personen, bei einer GmbH nicht ;)

Das mit dem Feststellungsanspruch versteh ich nicht... Kannst du da mal ein bisschen mehr schreiben? Und auch, warum nur auf Feststellung, nicht auf Zahlung
tiko73

#3

27.08.2012, 16:48

Danke, dann bin ich mit der vbuH schon mal weiter :-)

Der Feststellungsantrag lautet:

"Die Bekalgte wird verurteilt, dem Kläger eine kostenfreie, bis zum 30.04.15 andauernde Anschlussgarantie für das Fahrzeug ... zu verschaffen."

Und vorläufig beziffert wurde der Antrag mit 568,00 €.
Kann ich die zur HF dazurechnen oder nicht? Ich mein, im Streitwert wird das ja entsprechend berücksichtigt *grübel*
tiko73

#4

28.08.2012, 08:45

Ich schieb mal vorsichtig :schieb

Kann mir hier noch jemand was zu dem Feststeller sagen?
Möchte die Anmeldung spätestens morgen raushauen und die Frist geht nur bis zum 04.09. :-(
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#5

28.08.2012, 11:30

Wie Eve gesagt hat. Die Anmeldung der vorsätzlich unerlaubten Handlung macht aufgrund § 302 InsO nur bei natürlichen Personen Sinn. Man will ja gegen diese nach Restschuldbefreiung weiter vorgehen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bekommt keine Restschuldbefreiung, so dass Du nach Verfahrensende! einfach weiter gegen diese vorgehen kannst. Sofern das Handelsregister nicht schneller ist und sie einfach gelöscht wird.

Richtig ist, dass Du den Feststellungsanspruch nicht anmelden kann. Du musst schätzen, welchen Wert die Garantie gehabt hätte und diesen Betrag anmelden. Gibt da eine Vorschrift für, aber frag nicht, wo das steht.

Also kurze Sachverhaltsschilderung würde ich bei Anmeldung vornehmen und ergänzend auf die beigefügte Klageschrift verweisen. Diese bitte mit Anlagen einreichen; soll will das unsere Tabellenmitarbeiterin jedenfalls.
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tiko73

#6

28.08.2012, 12:02

:thx KH
Die Klageschrift wollte ich eh beifügen. Ich nehme dann für den Feststeller also den Wert, den wir in der Klageschrift dafür angegeben haben (da wurde das ja schon geschätzt oder berechnet).
Schön, dann kann ich nachher die Anmeldung noch fertig machen.

Ach und grad noch ne Frage, ich könnte dann also, wenn Inso fertig ist, nen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern und so versuchen, weiter zu vollstrecken, so lange es die GmbH noch gibt (also zumindest theoretisch wäre das so möglich?).
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#7

28.08.2012, 13:05

Liebste nimm den Wert aus der Klageschrift und vollstrecke - so möglich - nach Verfahrensende weiter :knutsch
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tiko73

#8

28.08.2012, 13:08

Hach, KH, du bist ein Schatz (was würd ich nur ohne dich machen?) :knutsch
Dann mach ich das gleich nach der Pause fertig und wir wollen mal das beste hoffen :-)
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#9

28.08.2012, 13:11

tiko73 hat geschrieben:Hach, KH, du bist ein Schatz (was würd ich nur ohne dich machen?) :knutsch
1) :thx

2) Du hättest eine andere Inso_Anwältin lieb :knutsch
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tiko73

#10

28.08.2012, 13:16

KH, glaub ich nicht - ich geh dir nicht fremd :D
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