Insolvenzverfahren - korrekte Berechnung pfändbarer Anteil

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
sati
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 62
Registriert: 04.09.2008, 11:35
Beruf: ReNo-Fachangestellte / Insolvenzsachbearbeiterin
Software: RA-Micro
Wohnort: Bochum

#1

24.08.2012, 10:48

Hallo an alle Insolvenzverwaltungs-Spezialisten,
ich hab' da mal 'ne Frage:

In einem meiner Insolvenzverfahren berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Einkommensanteil regelmäßig falsch. Es wird zuviel an die Insolvenzmasse abgeführt. Eigentlich müsste der Schuldner aufgrund unpfändbarer Bezüge und bestehender Unterhaltsverpflichtungen gar nichts zahlen. Ein Rückforderungsanspruch wurde weder durch den Schuldner (der es ja ohnehin nicht könnte) noch durch den Arbeitgeber bei uns geltend gemacht. Wir vereinnahmen also die Beträge und Ende.

Es stellt sich mir hier die Frage, ob der Treuhänder / Verwalter verpflichtet ist, die Richtigkeit der Lohnabrechnung jeden Monat zu prüfen und wenn ja, den Drittschulnder / Schuldner auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu machen.

Üblicherweise behalten wir die Zahlungen, solang nicht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereichung geltend gemacht werden.

Gruß sati
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#2

24.08.2012, 15:02

Sind die Verfahrenskosten ohne die erhaltenen unpfändbaren Bezüge schon gedeckt ?

Die Beträge sind sicher auf einem Treuhandkonto eingegangen ?

Das ist kein so einfaches Thema, aber ich wäre vorsichtig, da man sich relativ schnell in Haftung begibt :

http://openjur.de/u/115579.html" target="blank
sati
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 62
Registriert: 04.09.2008, 11:35
Beruf: ReNo-Fachangestellte / Insolvenzsachbearbeiterin
Software: RA-Micro
Wohnort: Bochum

#3

13.09.2012, 14:28

Hallo,

entschuldige die späte Antwort, war eine Tage nicht im Haus. 8)
Also, die Beträge sind sicher auf dem Anderkonto eingegangen. Die Verfahrenskosten sind eben nicht gedeckt, weshalb ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereichung der Masse nicht bedient werden kann. Ein solcher wurde hier auch nicht geltend gemacht, da weder dem Arbeitgeber noch dem Insolvenzschuldner offensichtlich klar ist, dass zuviel abgeführt wird. Ein Rückforderungsanspruch gegen die Insolvenzmasse zu Gunsten des Arbeitgebers würde sich auch dann erst ergeben, wenn der Insolvenzschuldner die zuviel einbehaltenen Beträge bei seinem Arbeitgeber geltend macht und von diesem ausgezahlt wurden.

Ich frage mich jetzt einfach, ob der Treuhänder verpflichtet ist, den fehlerhaften Massezufluss an irgendeiner Stelle anzugeben (gegenüber dem Arbeitgeber oder im Bericht). Die Einnahmen werden auch nicht als pfändbarer Anteil verbucht, sondern als sonstige Einnahmen.

Konsequenterweise müsste ich doch im Zwischenbericht gegenüber dem Gericht zumindest erwähnen, dass der Arbeitgeber Zahlung an die Masse leisten trotz unpfändbaren Einkommens.

Gruß sati
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#4

13.09.2012, 15:28

halte ich für eine Geschmackssache
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Benutzeravatar
strange
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 277
Registriert: 07.07.2008, 22:40
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#5

14.09.2012, 12:31

Um genau solchen Ärger zu vermeiden, prüfe ich die Berechnung der pfändbaren Lohnanteile nach. Fälle, bei denen Probleme auftreten, halten sich in überschaubaren Grenzen. Bei den meisten Schuldnern läuft die Lohnpfändung unproblematisch, da Steuerbüros die Lohnabrechnungen erstellen und Programme die Berechnung vornehmen.

Wo ich merke, es läuft schief greife ich durchaus mal zum Telefonhörer. Oft ist es vorgekommen, dass Arbeitgeber abenteuerlich rumrechnen, anstatt die Insolvenz einfach dem Lohnbüro mitzuteilen, dass die dort entsprechende Häkchen im Programm setzen. Manchmal haben die auch nur uralte Pfändungstabellen.

Wenn zuviel zur Masse geflossen ist und die Verfahrenskosten noch nicht gedeckt sind, lass ich mir das Einverständnis des Schuldners geben, die Beträge als freiwillige Zahlung in der Masse zu belassen. Da die meisten am Ende des Verfahrens die Kosten reinhaben wollen, sind kriege ich diese Einverständnisse und bin dort abgesichert. Wurde auch kürzlich in einem Seminar so empfohlen.
Hotlines leben von Problemen und nicht von Lösungen.

Thomas Manegold
Morbus Dei
Antworten