Insolvenzverfahren aufgehoben

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SvenniCC

#1

21.08.2012, 17:24

So, ich habe folgendes Problem:

Ich habe Titel aus dem Jahr 2005 vorliegen.

Die Mandanten haben uns beauftragt erneut die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten.

Dabei kam nun raus, dass am 05.12.11 das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Bei zuständigen Amtsgericht habe ich mir den zuständigen Insolvenzverwalter mitteilen lassen. Diesen habe ich dann angeschrieben und um Sachstandsmitteilung gebeten.

Darauf hin bekam ich als Antwort: "Verfahren ist bereits aufgehoben, Forderungsanmeldungen nicht mehr möglich."

Hätte der Schuldner uns nicht als Gläubiger benennen müssen? Wir hatten keinerlei Kenntnis von dem Insolvenzverfahren.

Was kann ich nun machen? :roll:
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#2

21.08.2012, 17:38

Verfahren ist bereits aufgehoben,
Wie aufgehoben? Ist er in der Wohlverhaltensperiode, gibt's ne Restschuldbefreiung? :ka

Grundsätzlich muss der Schuldner wohl schon alle Gläubiger angeben, aber das man "vergessen" wird ist nicht unüblich. Man sollte als Gläubiger also regelmäßig checken, ob da was anliegt. :wink:
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SvenniCC

#3

21.08.2012, 17:45

Wir haben leider keinerlei Beschlüsse vorliegen, nur die Nachricht vom Insolvenzverwalter. :? Habe beim Gericht heute alle ergangenen Beschlüsse mal angefordert.
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#4

21.08.2012, 17:47

Normalerweise findest du hier:

insolvenzbekanntmachungen.de

auch was. Dort sollte man von Zeit zur Zeit seine Schuldner mal suchen, dann passiert dir so was nicht ;)
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#5

21.08.2012, 19:01

Eure Forderung - sofern es es sich um eine Insolvenzforderung handelt - ist gem. § 301 I InsO von der RSB erfasst, sobald diese erteilt wird, auch wenn ihr nicht angemeldet habt.

Mit Aufhebung (bzw. schon mit Anberaumung der ST) kann nicht mehr angemeldet werden. Damit ist auch eine Teilnahme am Verfahren für euch nicht mehr möglich. Dies ist jedoch wiederum Voraussetzung, um Versagung zu beantragen. Siehe bereits hier:

Insolvenz und Gläubiger wusste nichts davon

Ich würde sagen, die Forderung muss wahrscheinlich ausgebucht werden ...
SvenniCC

#6

22.08.2012, 11:42

Aber der Schuldner hätte uns bzw. die Mandantschaft doch eigentlich als Gläubiger angeben müssen da zwei Titel vorliegen. :?:

Kann man gegen den Schuldner "vorgehen"? :motz
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#7

22.08.2012, 11:51

Nein - Folge wäre die Versagung der Restschuldbefreiung. Ein entsprechender Antrag muss aber im Schlusstermin gestellt werden. Dieser findet vor der Aufhebung des Verfahrens statt.
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#8

22.08.2012, 12:07

Ja er hätte euch angeben müssen. Aber ...

Vorsicht, jetzt leicht überspitzt: 75% der IK Schuldner können nicht einmal bis 5 zählen. Sie haben schlichtweg 0 Überblick über bestehende Forderungen. Nicht selten wird Post monatelang überhaupt nicht geöffnet. Die Schuldner machen die Angaben im Antrag (auch die Auflistung der Gläubiger) - und dafür unterzeichnen sie auch - nach bestem Wissen und Gewissen (bzw. zumindest sollen sie das). Bei vielen reicht aber das Wissen eben hierfür schon nicht aus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Hürden für Versagungsanträge der Gläubiger sehr hoch gelegt (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Letztlich wird vom Gläubiger erwartet, dass er sich selbst informiert, weshalb im Insolevenzverfahren (bis auf einige Ausnahmen) die öffentliche Bekanntmachung zur Zustellung an alle Beteiligten genügt (§ 9 III InsO). Ich will die Schuldner nicht decken, aber auch der Gläubiger sollte sich regelmäßig unter Insolvenzbekanntmachungen erkundigen. Das wird hier ja in jedem 2. Thread erwähnt. Hier wird vom Gesetzgeber quasi das "höhere Wissen" der Gläubiger vorausgesetzt.

Ich wüsste im Übrigen jetzt nicht, wie man weiter vorgehen sollte.
tiko73

#9

22.08.2012, 18:15

Das Problem ist nur, dass insolvenzbekanntmachungen.de häufig nicht aktuell ist oder man auch existierende und definitiv noch laufende Verfahren nicht findet (auch mit Angabe des Az.) :roll:
SvenniCC

#10

22.08.2012, 18:38

das stimmt. Hab dazu nämlich auch trotz az nichts gefunden...
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