Pfändung laufender und rückständiger Unterhalt

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strohblume
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#1

14.08.2012, 14:49

Hallo zusammen,

habe hier ein Pfändungsproblem und weis nicht so recht weiter.

Folgende Sache:

Wir haben rückständigen und laufenden Kindesunterhalt per Pfüb beim Arbeitgeber des Schuldners gefändet mit folgendem Text:

1.Auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens: Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in §§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
2.Auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.
3.Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.
4.Der Drittschuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen) sowie Urkunden über der Pfändung vorgehender Abtretungen dieser Ansprüche herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen.


sowie einschließlich künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund werden hiermit g e p f ä n d e t und sind dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.


Daraufhin haben wir auch Zahlungen vom Drittschuldner erhalten.
Nun teilte der Drittschuldner mit, dass er keine Zahlungen an uns mehr leisten kann, da ihm bekannt geworden ist, dass sich der Schuldner seit 2007 im Insolvenzverfahren befindet und der Drittschuldner nunmehr an den Insolvenzverwalter zahlen muss, da unsere Forderung nach dem Insolvenzverfahren angefallen ist.

Kann mir jemand sagen, ob dies so richtig ist?
Ich habe doch den laufenden Kindesunterhalt im Pfüb mitgepfändet oder sehe ich dies falsch? Dieser ist doch vorrangig, oder?
Der Drittschuldner ist der Meinung, dass nur der rückständige Kindesunterhalt gefändet wurde und nicht der laufende.

Bitte um dringende Hilfe. Danke schon mal im Voraus.
Liebe Grüße Strohblume
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#2

14.08.2012, 15:08

Selbst wenn laufender Kindesunterhalt gepfändet werden würde, würdet ihr durch das Insolvenzverfahren nur in den Differenzbetrag zwischen Pfändungsfreigrenze nach 850c ZPO (unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen) und Selbstbehalt nach 850d ZPO pfänden können. Das pfändbare Einkommen an sich erhält der TH/IV und damit die Insolvenzgläubiger. Der Pfüb ist also nicht richtig gefasst. Müsste entsprechend beim Vollstreckungsgericht neu beantragt werden ...

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ndung-850d" target="blank
strohblume
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#3

15.08.2012, 10:53

Kann mir jemand dabei helfen, wie der Pfüb neu beantragt werden müsste? Kann ich diesen auch abändern lassen, da sich der Titel gerade bei einem anderen Gericht zur Umschreibung befindet.

Bitte um Euere Hilfe. Mandantin braucht ihr Geld und ich weiß nicht, wie sie da dran kommt.
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#4

16.08.2012, 11:15

Wieso muß da ein neuer PfÜB beantragt werden? Der pfandfreie Betrag nach 850d wurde festgesetzt. Der DS muß halt nur beachten, daß nur noch der Unterschiedsbetrag von 850c zu 850d an den Unterhaltsgläubiger zu zahlen ist.
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#5

16.08.2012, 12:16

Ich bin jetzt kein Vollstreckungsprofi, sehe das nur aus Sicht der Insolvenzmasse. Über den Selbstbehalt nach § 850d ZPO steht im obigen Textlaut des Pfüb's nichts drin. Muss dieser nicht so konkret gefasst sein, dass der Drittschuldner genau weiß, was er tun muss? Nach dem obigen Text im Pfüb unter Punkt 1. würde ich als Drittschuldner stur nach Tabelle des 850c ZPO Berechnen, diesen Betrag erhält aber wie gesagt der Verwalter. Der obige Pfüb geht mMng - so wie er gefasst ist - ins Leere. Pfändbares EK nach 850c ZPO zahlt der DS an den IV/TH, Schuldner bekommt alles bis zur Pfändungsfreigrenze nach 850c ZPO, der DS würde wie gesagt damit jetzt mMngn nichts falsch machen. Aber wie bereits erwähnt, ich bin keine Vollstreckungsprofi.
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#6

16.08.2012, 13:01

Ja Spargelranger so sieht es der Drittschuldner auch. Da nicht von §850d ZPO im Pfüb steht, zahlt er auch nicht an uns aus sondern nur an den Insolvenzverwalter.

Also werde ich wohl doch einen neuen Pfüb beantragen müssen? Hat keiner einen Mustertext für mich oder muss ich statts § 850 c ZPO nur d angeben?
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#7

16.08.2012, 13:55

Da es hier um Unterhaltsansprüche geht, hatte ich angenommen, daß die Pfändung nach 850d erfolgte.

Ich hoffe mal für euch, daß der komplette monatliche Unterhalt jeweils gepfändet werden konnte.

Im RA-Micro gibts eine Vorlage für Unterhaltspfändungen.
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#8

16.08.2012, 14:02

Leider ist die Pfändung nicht nach 850d erfolgt. Im RA-Micro habe ich keine Vorlage gefunden. Unter was steht die bei Euch?
Ja wir haben den kompletten Unterhalt gefändet, aber das nützt in dem Falle hier ja nichts :(
Liebe Grüße Strohblume
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#9

16.08.2012, 14:11

ZV - Z22 Sonstige Maßnahmen - 03 Unterhaltspfändung
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#10

16.08.2012, 14:34

Habs gefunden :oops:

Jetzt hab ich noch das Problem, dass der Titel zur Umschreibung ist. Da kann ich keinen neuen Pfüb beantragen :(
Liebe Grüße Strohblume
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