Pfändung laufender und rückständiger Unterhalt

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strohblume
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#11

26.09.2012, 13:18

Hallo zusammen,

habe jetzt den Titel zurück und würde folgenden Pfüb beantragen. Ist dies so korrekt oder muss ich noch was ändern?

PFÄNDUNGS- und ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

...
g e g e n

....

Nach dem vollstreckbaren Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

1.466,51 € Unterhaltsrückstand für die Zeit
vom 01.04.2012 bis 30.09.2012
193,34 € Restbetrag für April 2012 sowie rückständiger
Kindesunterhalt für Mai 2012 bis September 2012
in Höhe von 1.273,17 €
(siehe Einzelberechnung/Forderungskonto)
272,00 € monatlicher Unterhalt, zahlbar am 01. jeden Monats,
laufend ab Oktober 2012
0,00 € bisherige Vollstreckungskosten


Wegen dieser Forderungen, nebst etwaiger weiterer Zinsen und etwaiger künftig fällig werdender Forderungen aus dem Titel und der Zustellkosten dieses Beschlusses wird die Forderung des Schuldners

an den Drittschuldner: Firma ....



einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen.

Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen.

Der Drittschuldner hat die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung an den Gläubiger zu überweisen.






A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:

1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
4. die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens,
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).


B. Pfandfreier Betrag
Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers geschieden ist und keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder hat, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen bei Auszahlung nur ein Betrag in Höhe von ………. € verbleiben.

Der verbleibende Betrag soll vom Vollstreckungsgericht beziffert werden, welcher den notwendigen Unterhalt des Schuldners abdecken soll.

Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 d ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

C. Künftiges Arbeitseinkommen
Die Pfändung umfasst das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden.


Wäre für Euere Hilfe der Vollstreckungsprofis dankbar. :-)
Liebe Grüße Strohblume
strohblume
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#12

27.09.2012, 09:00

Guten Morgen zusammen,

kann mir keinen helfen, ob dieser Pfüb so korrekt ist? Er muss dringend raus.

Danke schon mal im Voraus.
Liebe Grüße Strohblume
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