Rücknahme PfÜb wegen Insolvenz?

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einfachblossich
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#1

14.08.2012, 14:06

Bin mir grad unsicher, ob die Frage in ZV oder Inso gehört. Im Zweifel also sorry zwecks falschem Bereich.

Hab heute in einer Sache, wo ich im Mai ein Konto gepfübt hatte, vom Inso-Verwalter ein Schreiben bekommen, dass ich wegen der nunmehrigen Insolvenz diese Kontopfändung jetzt zurücknehmen müsse, natürlich auch gleich mit kurzer Fristsetzung.

Was mich dabei nun verwirrt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden doch automatisch alle Einzelzwangsvollstreckungen aufgehoben, oder? Hab noch nie "manuell" eine Pfändung wegen Insolvenz zurücknehmen müssen. Just in diesem Beschluss finde ich aber den Passus zur ZV auch nicht.

Am Ende bringt mir ja die ZV eh nix, wenn jetzt das Insolvenzverfahren läuft, aber bevor ich sie jetzt aufhebe, will ich doch noch mal liebern nachfragen, weil mir das komisch vorkommt. Hat dazu irgendwer von euch eine Meinung? Vielen Dank schonmal im Voraus.
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#2

14.08.2012, 14:34

Wann wurde denn die Insolvenz eröffnet?
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einfachblossich
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#3

14.08.2012, 14:50

Die Insolvenz wurde am 24.07.2012 eröffnet.
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#4

14.08.2012, 14:59

Dann verstehe ich nicht, weshalb der Pfüb zurückgenommen werden soll. Pfändung ist doch vorher erfolgt. Durch die Pfändung steht Dir abgesonderte Befriedigung zu.
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#5

14.08.2012, 15:01

wie lang besteht denn die Pfändung?
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#6

14.08.2012, 15:08

Der PfÜb datiert vom 29.05.2012, zugestellt am 05.06.2012.

Bei dem Konto ist wohl eh nichts zu holen, da waren laut DS-Erklärung schon vier Vorpfändungen und die Bank hatte auch noch eigene Forderungen.
Ich würd einfach gerne verstehen, was die da von mir wollen.
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#7

14.08.2012, 15:10

dann dürfte § 88 InsO greifen...
und die ZV zurückzunehmen...
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#8

14.08.2012, 15:12

Die Frage ist, von wann der Antrag stammt. Denn Eröffnung 24.07. und Zustellung Pfüb 05.06. ist länge als ein Monat.
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#9

14.08.2012, 15:15

Gehts in § 88 InsO um Kalendermonate? Ansonsten wärs ja über ein Monat davor. Und wenns laut Gesetzeswortlaut "unwirksam" wird, klingt das für mich nach einem Automatismus, also nix, wo ich nochmal extra was zurücknehmen muss, oder?
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#10

14.08.2012, 15:17

Im Gesetz heißt es "im letzten Monat vor dem Antrag" und damit würde § 88 InsO greifen, wenn der Antrag im Juni gestellt wurde (wovon ich bei einer Eröffnung im Juli ausgehe).

Problem ist regelmäßig, dass die Sicherung zwar unwirksam ist, die öffentlich rechtliche Verstrickung des Pfübs aber noch greift. Das führt oft dazu, dass die Banken das Geld einfrieren und weder an den Treuhänder/IV, noch an die Gläubiger auszahlen. Der IV/TH möchte durch euren Verzicht mögliches Kontoguthaben für die Masse freimachen.
Zuletzt geändert von Spargelranger am 14.08.2012, 15:20, insgesamt 1-mal geändert.
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