Hilfe, ich habe von Inso leider überhaupt keine Ahnung und komme hier nicht mehr weiter:
- Titel gegen Schuldner mit Einzelfirma aus 2009
- im August 2010 auf unseren Antrag hin EV abgegeben
- im Oktober 2010 Aufforderung die Forderung für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mitzuteilen, haben wir entsprechend getan, daraufhin kommt nichts mehr von der Schuldnerberatung
- im Januar 2011 wird auf unseren Antrag hin eine Zwangshypothek auf dem Grundstück (1/2 Miteigentumsanteil) eingetragen
- 2012: Mandantin erfährt, dass Schuldner inzwischen eine UG gegründet hat, woraufhin im April 2012 Gehalts-Pfüb beantragt wird, in seiner Drittschuldnererklärung gibt er an, dass er als Geschäftsführer monatlich 500 € brutto verdient
- im Juli 2012 Antrag auf Neuabgabe der EV u.a. mit der Begründung, dass er für die UG ein Stammkapital von 1.000 € eingezahlt hat
Und jetzt bekomme ich Post, dass am 31.7.12 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die UG und seine bisheriger Wohnort liegen von seinem nun mitgeteilten Wohnort im Inso-Beschluss ca. 200 km entfernt. Die UG ist im HR aber (noch) eingetragen.
meine Fragen hierzu:
1. Er übt bzw. hat eine selbstständig Tätigkeit ausgeübt, kann er denn dann überhaupt ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen? Als weiterer Gläubiger ist uns nur das Finanzamt bekannt (die hatten es mal mit Zwangsversteigerung versucht, haben den Antrag aber zurückgenommen).
2. Ist ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht Voraussetzung für das Inso-Verfahren? 2010 ist ja dahingehend nichts weiter passiert und aufgrund ständiger Vollstreckungsversuche kann er uns ja wohl kaum vergessen haben.
3. Wie mach ich das in meiner Forderungsanmeldung mit der Zwangssicherungshypothek und mit der Gehaltspfändung? Die Gehaltspfändung bringt ja so oder so nichts, muss ich die dann überhaupt erwähnen (außer in der Forderungsaufstellung/-anmeldng)? Muss ich die Zwangssicherungshypothek als Aussonderungs- oder Absonderungsrecht (da blick ich auch nicht durch) anmelden?
ein paar Fragen zu Inso-Verfahren
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Zu 1 und 2) IK oder IN Verfahren??? Steht im gerichtlichen Aktenzeichen.
Zu 3) Ja, die hast durch die Zwangssicherungshypothek ein Absonderungsrecht, musst du angeben in der Ford.anmeldung.
Zu 3) Ja, die hast durch die Zwangssicherungshypothek ein Absonderungsrecht, musst du angeben in der Ford.anmeldung.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
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Ja, hab ich mir gedacht. Er macht ein normales Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung, in meiner Kanzlei hieß das immer 4a-Verfahren, nach § 4a InsO. Das geht, weil er Kleinunternehmer ist und wohl überschaubare Vermögensverhältnisse hat und weniger als 20 Gläubiger, § 304 InsO. Er brauch dann auch kein außerger. Schuldenbereiniungsplan machen.
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Aber Du hast ja immernoch das Sicherungsrecht aus der Sicherungshypothek, vielleicht kommt dadurch wenigstens bisschen was rein.
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