Hallo zusammen,
ich glaube, ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsO ist das InsG zuständig, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Aber auf welchen Zeitpunkt zielt dies ab? Logisch erscheint mir eig nur zum Zeitpunkt der InsAntrStellung...
HILFE... ich brauche echt WE!!
Örtliche Zuständigkeit
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Ja, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang bei Gericht) sind entscheidend.