Kostentragungspflicht bei Klage gg. Insolvenzverwalter

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Butterblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 08.03.2012, 14:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

10.07.2012, 12:07

Habe gerade ein Problem, folgender Sacherverhalt:

Unser Mandant hat selbst seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. Bei Übersendung des Tabellenauszuges hat er dann gesehen, dass seine angemeldete Forderung in Höhe von 8.131,37 € bestritten wurde. Er hat uns dann die Angelegenheit übergeben.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 übersandten wir an den Insolvenzverwalter zwei Abtretungserklärungen, welche unseren Mandanten als Gläubiger sämtlicher angemeldeter Forderungen ausweisen.Wir setzten dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Feststellung zur Tabelle bis zum 25.11.2011 und teilten mit, dass wir anderenfalls beauftragt wären, Feststellungsklage zu erheben.

Am 28.02.2012 reichten wir Klage ein, da bis dahin keine Stellungnahme des Insolvenzverwalters erfolgt ist. Daraufhin erkannte der Insolvenzverwalter sofort 7.242,85 € an. Der Rechtsstreit wurde an das AG verwiesen. Wir teilten dorthin mit, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 1.825,15 € zurückgenommen wird und eine Anerkenntnisurteil erlassen werden soll und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, da er Veranlassung zur Klage gegeben hat, da er genug Zeit hatte auf unser Schreiben zu reagieren.

Der Insolvenzverwalter argummentiert jetzt, dass wir noch einmal an unser Schreiben hätten erinnerun müssen, bevor wir Klage einreichen und er nicht mit einer Klageerhebung hätte rechnen müssen.

Ich soll jetzt den Schriftsatz an das Gericht fertigen.

Wie seht ihr das mit der Kostentragungspflicht? Ich bin ja der Meinung der Insolvenzverwalter hatte lange genug Zeit zu antworten und hätte mit einem kurzen Schreiben die Klage verhindern können. In einem Schriftsatz teilt er mit, dass das Insolvenzverfahren 15.000 Gläubiger umfasst und unsere Frist unangemessen kurz war. Wir haben jedoch noch drei Monate mit der Klageerhebung gewartet.
Spkie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 23.04.2010, 15:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: Advoware
Wohnort: Rheinland-Pflaz

#2

10.07.2012, 12:12

also sorry lieber IV aber wenn man die Frist nicht raussortiert, eigene Schuld...
sehe es da so wie du
Kostentragung dürfte bei IV liegen....
Butterblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 08.03.2012, 14:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

10.07.2012, 12:53

Danke für deine Zustimmung, Spkie. Hat jemand vlt. zufällig eine Entscheidung dazu, die man anführen könnte.
Jupp03/11

#4

10.07.2012, 13:28

In Höhe der Klagerücknahme werden die Kosten bei euch hängen bleiben. Bzgl. deiner Frage nach Entscheidungen siehe mal in die entsprechenden Bücher und suche das Wort Verzug.
Butterblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 08.03.2012, 14:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

10.07.2012, 13:31

Ja wg. der Klagerücknahme ist mir klar, dass wir die Kosten tragen müssen. Aha, Verzug... mhm kann ich so gerade nicht nachvollziehen...
minime
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 03.11.2010, 08:26
Beruf: Rechtspflegerin beim AG

#6

11.07.2012, 10:51

2-Wochen-Frist in einem so riesigen Verfahren?? :shock:
Butterblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 08.03.2012, 14:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

11.07.2012, 17:06

Woher sollten wir denn wissen wie groß das Verfahren ist? Und wenn der Insolvezverwalter lieber eine 4-seitige Klageerwiderung schreibt, als auf unser Schreiben, was mit ein paar Sätzen erledigt gewesen wäre, zu reagieren.....

Na ja Erwiderung ist jetzt raus, ich werde berichten, wie das Gericht entscheidet.
Butterblume
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 459
Registriert: 08.03.2012, 14:43
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#8

25.07.2012, 16:58

So haben heute das Urteil des Gerichts erhalten:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. :huepf :huepf ha ha armer Insolvenzverwalter :P :lol:

Entscheidungsgründe:

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Kosten zu tragen, § 269 ZPO.

Im Übrigen hatte der Beklagte die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen, ein Fall des § 93 ZPO lag nicht vor. Bei Nichtleistung trotz Fristsetzung gibt der Schuldner grundsätzlich Anlass zur Klage. Eine Nachfrist ist grundsätzlich nicht erforderlich. :D

Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Größe des Insolvenzverfahrens. Dies wird diesseits zwar nicht verkannt, dennoch erscheint ein Zuwarten von weiteren 3 Monaten zeitlich gesehen ausreichend.


Eve80
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 513
Registriert: 25.02.2009, 17:17

#9

27.07.2012, 16:16

Euch ist aber schon auch klar, dass ihr euch da ins eigene Fleisch schneidet? Das zahlt nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Masse (+ RA-Kosten IV nach RVG für das gerichtliche Verfahren). Wenn jeder klagt, weil er nach dem 1. Mal nicht gleich ne Antwort bekommt, bleibt bald nix mehr übrig von der Masse... Aber muss ja jeder selbst wissen...
Antworten