Verjährung der Zinsen während Wohlverhaltensperiode

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LaLa***
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#1

24.05.2012, 16:14

Hallo,

ich habe folgendes Problem und hoffe, dass jemand eine Antwort hat:

Es wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und wir haben die Forderung unserer Mandantin zur Insolvenztabelle als unerlaubte Handlung angemeldet und es wurde auch so vom Insolvenzverwalter anerkannt sowie von Schuldner nicht bestritten. Es handelt sich dabei um eine relativ hohe HF. Allerdings wurden die Zinsen i. H. v. 2.997,83 € bestritten, da verjährt (keine verjährungshemmenden Maßnahmen = ZV-Maßnahmen zwischen 2001 bis 31.07.2008). Nachdem die Forderung unseres Mandanten nun also als unerlaubte Handlung zur Inso-Tabelle festgestellt worden ist, können wir ja nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Restschuldbefreiung) wieder die ZV gegen den Schuldner aus der Inso-Tabelle betreiben, was der Mandant auch will. Wir sollen den Vorgang also 6 Jahre bei uns ruhend stellen. Der Mandant will aber wissen, ob dann erneut wieder die Zinsen verjähren oder nicht? Weiß das jemand? :roll:
Kaltforelle
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#2

25.05.2012, 14:45

Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die bisher festgestellten Zinsen (im Tabellenauszug ersichtlich) bleiben als tituliert erhalten. Nur verjähren die anschließend auflaufenden Zinsen nach drei Jahren.
LaLa***
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#3

29.05.2012, 14:26

Kann ich dagegen etwas machen? Nein, da man ja während der Wohlverhaltensperiode (Restschuldbefreiungsphase) nicht vollstrecken darf oder? :?
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#4

29.05.2012, 14:40

Huhu LaLa*** :wink1

zunächst solltest du dein Profil hinsichtlich der Berufsangabe ergänzen, da wir sonst nicht antworten dürfen.
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#5

09.07.2012, 11:18

Huhu,

ich weiß immer noch nicht was ich dem Mandanten, der es ganz genau wissen will, sagen soll. :roll: Er wird sich mit einer Antwort, dass die weiteren laufenden Zinsen einfach nach 3 Jahren verjähren und man gar nichts dagegen tun kann, nicht zufieden geben. Ich brauche ganz dringend irgendeinen Tipp; da muss es doch irgendwelche Ausnahmen geben.
Es kann doch nicht sein, dass die laufenden weiteren Zinsen die nicht tituliert sind einfach nach 3 Jahren verjähren.
Jupp03/11

#6

09.07.2012, 11:47

Feststellungsklage würde ich sagen.
Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den Insoverwalter wirst du nicht bekommen.
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