Deliktforderung "nachschieben" Eilt sehr!

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buschi
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#1

08.05.2012, 10:20

Liebe Mitstreiter,

habe ein Problem bezüglich der Feststellung einer Forderung aus vorsätzl. unerl. Handlung. Die Forderung ist angemeldet und festgestellt. Jetzt ist am 10.5. Schlusstermin. Ich habe den Insolvenzverw. gebeten, die Ford. noch als Deliktforderung anzumelden bzw. festzustellen. Der Insolvenzverw. hat unseren Antrag am 4.5.2012 an das Gericht weitergeleitet bzw. ist dieser bei Gericht eingegangen. Die Rechtspflegerin teilt mit, dass die Feststellung als Deliktforderung nicht mehr möglich sein soll, da Schlusstermin am 10.5.2012 stattfindet und der Sch. nicht mehr rechtzeitig geladen werden kann. Gibt es da eine Möglichkeit, die Rechtspflegerin umzustimmen? Gibt es eine aktuelle Entscheidung zu diesem Thema?
Spargelranger
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#2

08.05.2012, 10:54

Ich meine, dass das nicht mehr funktioniert. Wie die Rpfl. schon mitgeteilt hat, ist der Schuldner bei Anmeldungen aus vbuH für den Prüfungstermin gesondert zu belehren. Die Frist kann nicht eingehalten werden, wenn der ST schon in 2 Tagen stattfindet. Die Nachmeldung des Rechtsgrundes aus vbuH passt zwar in keines der folgenden Felder, aber für nachträg. Anmeldungen ist schon mit Anberaumung des ST Schluss, für bestrittene Forderungen (Nachweise) und Ausfallforderungen (Ausfallkonkretisierung) nach 189, 190 InsO 2 Wochen nach Bekanntmachung des Schlusstermins.

Ist aber grdsl. ein sehr umstrittenes Thema, siehe Rechtspflegerforum ...

http://www.rechtspflegerforum.de/archiv" target="blank ... ac7ea5d947
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