Hallo ihr lieben!
Ich habe hier eine Forderung gemäß Rechnung vom 19.09.2011 über Warenlieferungen welche durch Vollstreckungsbescheid vom 05.04.2012 aufgrund des am 09.03.2012 zugestellten Mahnbescheides tituliert wurde.
Nun habe ich gesehen, dass am 02.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ich frage mich, ob ich die Forderung anmelden muss.
Ich befürchte zwar (und bin mir zu 99 % sicher), dass das Entstehungs- bzw. Rechnungsdatum ausschlaggeben ist, habe aber die Hoffnung, dass das Datum des VBs vorgeht und die Fordeurng somit nicht betroffen wäre???
Insolvenzforderung oder nicht?
- Kanzleihund
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Dein Gefühl trügt Dich leider nicht; für § 38 InsO ist die Entstehung der Forderung maßgeblich.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Falsch, wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wird, dann geht das Theater von vorn los. Besser ist, es wird allgemein Restschuldbefreiung erteilt und man meldet die Forderung als vorsätzlich unerlaubte Handlung an (natürlich nur, wenn es Anhaltspunkte gibt). Dann ist man priviligiert und die Chancen auf Befriedigung steigen.
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was ist an der Versagung der Restschuldbefreiung denn schlech`? danach kann doch wieder munter drauf los vollstreckt werden und ein neues Insoverfahren darf 10 (?) Jahre lang nicht beantragt werden.
So hat man doch immer noch die Hoffnung geld zu bekommen oder sehe ich das falsch?
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Aber alle anderen Gläubiger können auch vollstrecken; schöner ist doch, wenn Du als Einziger weiter vollstrecken kannst
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Restschuldbefreiung heisst ja, dass der Schuldner von allen "angemeldeten Forderungen" die nicht unerlaubte Handlung sind, befreit ist.
Also kann ich, wenn ich meine Forderung anmelden muss und sie nicht u.H. ist, diese, falls der Schuldner kein Geld/Vermögen etc. hat, womit der Schuldenberg in den 6 Jahren abgetragen werden kann, wegpacken. Nach der RSB kann ich daraus nichts mehr rausholen.
Nur für alle Forderungen nach InsO-Eröffnung besteht da Hoffnung und für die u.H., für die ich dann nen vollstreckbaren Tabellenauszug bekomme.
Sehe ich das so richtig?
Also kann ich, wenn ich meine Forderung anmelden muss und sie nicht u.H. ist, diese, falls der Schuldner kein Geld/Vermögen etc. hat, womit der Schuldenberg in den 6 Jahren abgetragen werden kann, wegpacken. Nach der RSB kann ich daraus nichts mehr rausholen.
Nur für alle Forderungen nach InsO-Eröffnung besteht da Hoffnung und für die u.H., für die ich dann nen vollstreckbaren Tabellenauszug bekomme.
Sehe ich das so richtig?
Jedes Ding hat zwei Seiten. Mit Rechtsanwalt drei.