Insolvenzplan nach Schlusstermin entgegen § 218 InsO mögl.?
Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensphase seines Verbraucherinsolvenzverfahrens seit ca. 3 Jahren. Es gibt keinen pfändbaren Betrag. Nunmehr will er dennoch den Gläubigern etwas anbieten, 20% oder 30%, um aus der Inso schneller herauszukommen. Die Aussichten wären ganz gut. Kann man jetzt noch einen Insolvenzplan einreichen?
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Meines Erachtens braucht es dazu keines formellen Insolvenzplans; wobei Dein Schuldner schon weiß, dass die Idee, die Wohlverhaltensphase bei einer Mindestbefriedigung zu verkürzen, noch kein geltendes Recht ist. Er braucht meines Erachtens die Zustimmung aller Gläubiger.
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Ich denke, der Schuldner will die Entscheidung des BGH vom 29.09.2011, Az. IX ZB 219/10, anwenden:
Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.