Abrechnung Insolvenzverfahren

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Feuervogel44
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#1

21.03.2012, 21:40

Ich hatte bisher noch nie etwas mit Insolvenzsachen zu tun. Nun haben wir zwei verschieden hohe Forderungen zur Tabelle angemeldet. Es liegen 2 verschiedene Titel vor (Vergleich und KFB). Ich soll nun abrechnen. Muß ich die beiden Forderungsbeträge (inklusive Zinsen?) für den Gegenstandswert einfach zusammenzählen und daraus die Gebühr berechnen? Es betrifft die selbe Sache. Ich finde diesbezüglich nichts in § 28 RVG. Die Gebühr berechnet sich, wenn ich das richtig verstehe, nach Nr. 3314 VV RVG, da Forderungsanmeldungen doch zum Eröffnungsverfahren gehören, soweit ich weiß. Und ab wann muß ich Nr 3317 VV RVG nehmen? Vielen Dank im voraus.
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Kanzleihund
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#2

21.03.2012, 21:45

Forderungsanmeldungen gehören jedenfalls zum eröffneten verfahren
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Pilgrim

#3

22.03.2012, 07:43

Als Gegenstandswert nimmst du den Wert, den du zur Tabelle angemeldet hast (beide Werte der Titel, Zinsen, evtl. angemeldete Kosten). Wir nehmen immer die 3317. Wenn ihr aber nur die Forderungen zur Tabelle anmelden solltet, vorher nicht tätig wart und nachher auch nichts mehr machen sollt, könnt ihr nur die 3320 nehmen.
Feuervogel44
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#4

22.03.2012, 20:14

:thx
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