Wem steht nach dem Schlusstermin das NK-Guthaben zu?!

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misspinky1984
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#1

01.03.2012, 19:05

Und schon wieder eine InsO-Frage von mir. :oops:

Wir haben für unsere Mandantin eine Insolvenzanmeldung gemacht: Bei der Mieterin wurde im April 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu dieser Zeit bestanden Rückstände aus den NK-Abrechnungen 2007 und 2008. Die Forderung aus 2009 wurde noch nachangemeldet. Mit Schreiben vom 22.05.2010 hat der Treuhänder die Freigabe gem. § 109 InsO erklärt. Mit Beschluss vom 10.05.2011 wurde sodann das Insolvenzverfahren aufgehoben; die Schuldnerin befindet sich seither in der WVP.

Jetzt verhält es sich so, dass die Mieterin für 2010 ein NK-Guthaben erhalten hat, welches sie sich mit der Miete Januar 2012 verrechnet hat. Meines Erachtens steht dieses Guthaben aber dem Treuhänder bzw. der Insolvenzmasse zu, da es den Zeitraum 2010 betrifft und dort das Insolvenzverfahren noch lief. Gegebenenfalls müsste der Treuhänder hier eine Nachverteilung beantragen. Oder liege ich damit total daneben?!

Vielleicht noch kurz zum Hintergrund meiner Frage: Unsere Mandantin hat die Mieterin im Januar gekündigt, wegen rückständiger Miete Dezember und Januar und begehrt nunmehr die Räumungs- und Zahlungsklage. Wenn die Verrechnung des NK-Guthabens jedoch von ihr zu recht erfolgte, dann hat sie zwischenzeitlich die Kündigung durch Zahlung unwirksam werden lassen. Derzeit sind nämlich nur noch die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen offen.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Lars
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#2

01.03.2012, 21:58

Meines Erachtens steht dieses Guthaben aber dem Treuhänder bzw. der Insolvenzmasse zu, da es den Zeitraum 2010 betrifft und dort das Insolvenzverfahren noch lief
Sehe ich auch so!
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misspinky1984
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#3

02.03.2012, 07:29

Danke Lars, dann sollte ich wohl den Treuhänder mal über das NK-Guthaben informieren und mitteilen, dass sich die Schuldnerin dieses selbst verrechnet hat!?
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#4

02.03.2012, 10:13

Jepp, das wird ihn mit Sicherheit interessieren!
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#5

08.03.2012, 14:58

Sehe es wie Lars, frag mal, ob der Insolvenzverwalter das Guthaben haben will.
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#6

08.03.2012, 15:20

Okay, wird erledigt.

:dankeschoen
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#7

15.03.2012, 15:24

KH, ich brauche noch einmal deine Hilfe! Bitte melden! :oops:
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#8

16.03.2012, 12:07

Nach Rechtsprechung des BGH gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderungen begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluß vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZInsO 2006, 139 ff.).

So wird es analaog mit Nebenkosten zu handhaben sein.

In der Wohlverhaltensperiode gilt das o.g. dann aber nicht mehr. Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Steuerrückerstattung ist damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 200 Rn. 31, § 203 Rn. 21; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 200 Rn. 6 f.).

Insoweit fällt die Erstattung während des laufenden Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse, während der Wohlverhaltensperiode ist diese an den Schuldner auszukehren.
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#9

19.03.2012, 13:15

Die Aufhebung des InsV erfolgte aber erst in 2011! Der Entstehungszeitpunkt ist maßgeblich... so auch Steuererstattungsansprüche, soweit sie bis zur Aufhebung des InsV begründet sind.
Da es NK-Erstattungen aus 2010 sind, unterliegen diese aus meiner Sicht vollständig dem Insolvenzbeschlag (Nachtragsverteilung)

EDIT: ähhh wer lesen kann... entspricht ja dem vorgenannten :pfeif
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Thomas Manegold
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