Aufhebung nach § 200 InsO

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
oliverlpz

#1

27.02.2012, 10:12

Guten Morgen,

hab da mal ne Frage...

Wir sind Gläubiger und haben unsere Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Treuhänderin hat diese Forderung am 17.06.2011 in voller Höhe festgestellt.

Mit Beschluss vom 12.10.2010 wurde über unsere Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 18.11.2011 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit einem weiteren Beschluss vom 13.02.2012 wurde aufgrund Verfahrenskostenstundung ohne Verteilung gem. § 200 InsO das Verfahren aufgehoben.

Wir riefen heute die zuständige Rechtspflegerin an und wollten nunmehr in Erfahrung bringen, wann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle gerechnet werden kann.

Die Rechtspflegerin teilte uns daraufhin mit, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblattes derzeit nicht übersandt werden kann. Weiterhin teilt diese mit, dass auf unseren Antrag hin (=Forderungsanmeldung) ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet wurde und unser Anspruch auf die Treuhänderin übergegangen sei.

Da ich mit Insolvenz nicht großartig zutun habe kann mir vielleicht einer von euch mitteilen, wann wir mit der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle rechnen können? Oder muss ich noch irgendetwas besonderes "beantragen"?

Besten Dank an Euch. :thx
tiko73

#2

27.02.2012, 12:11

Ich als Laie würde mal sagen, frühestens dann, wenn die RSB versagt wurde.
Falls ich damit falsch liege, möge man mich bitte korrigieren :-)

Wobei ich auch sagen muss, dass ich das
Weiterhin teilt diese mit, dass auf unseren Antrag hin (=Forderungsanmeldung) ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet wurde und unser Anspruch auf die Treuhänderin übergegangen sei.
nicht verstanden habe :oops:
oliverlpz

#3

27.02.2012, 12:16

"eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblattes kann Ihnen derzeit nicht übersandt werden. Bekanntlich wurde auf Ihren Antrag hin ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet. Mithin ist Ihr Anspruch auf die Treuhänderin übergegangen. Diese wurde heute von mir entsprechend informiert. "

Das ist die E-Mail der Rechtspflegerin.

Wenn ein Insolvenzverfahren aufgehoben wurden ist, kann doch ein Gläubiger, wie wir, gegen die Schuldnerin die vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle beantragen. Oder nicht?
tiko73

#4

27.02.2012, 12:22

Nein, der SU befindet sich ja nach Aufhebung des Inso-Verfahrens (das Verfahren ist noch nicht endgültig beendet, dies ist erst mit Erteilung oder Versagung der RSB) noch in der RSB-Phase. Die läuft üblicherweise 6 Jahre ab Eröffnung (glaub ich). Während dieser Zeit kannst du keine ZV gegen den SU betreiben. Sonst würde das Inso-Verfahren ja nun auch keinen Sinn machen. Der SU hätte keinen Vorteil davon, gut, der Gläubiger auch keinen Nachteil ... aber der Sinn liegt ja darin, dass der SU Erleichterungen erhält, sich von seinen Schulden zu befreien. Ich hoffe, man versteht trotz meines etwas wirren Geschreibsels, was ich meine :oops:
oliverlpz

#5

27.02.2012, 12:48

Und wie siehts mit diesem Beschluss aus: LG Göttingen, Beschl. v. 22.09.2005, AZ: 10 T 89/05 .

...nun verstehe ich wirklich gar- nichts mehr...
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#6

27.02.2012, 13:31

oliverlpz hat geschrieben:
Die Rechtspflegerin teilte uns daraufhin mit, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblattes derzeit nicht übersandt werden kann. Weiterhin teilt diese mit, dass auf unseren Antrag hin (=Forderungsanmeldung) ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet wurde und unser Anspruch auf die Treuhänderin übergegangen sei.
DAS verstehe ich auch nicht.
Eine Forderungsanmeldung hat ja nun mal gar nix mit ner Insolvenzantragstellung zu tun. Habt Ihr also auch den Antrag für die Schuldnerin gestellt und anschließend Eure Forderung angemeldet?

Frag doch einfach beim Treuhänder mal nach dem Verfahrensstand (auch mit der Begründung, dass das Gericht an den Treuhänder verwiesen hat).
Viele Grüße

ich
oliverlpz

#7

27.02.2012, 13:40

Hallo wifey,

ich hab es auch nicht verstanden. Was uns die Rpflin. mitgeteilt hat, also die E-Mail, habe ich ja hier bereits zitiert gepostet.

"eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenblattes kann Ihnen derzeit nicht übersandt werden. Bekanntlich wurde auf Ihren Antrag hin ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet. Mithin ist Ihr Anspruch auf die Treuhänderin übergegangen. Diese wurde heute von mir entsprechend informiert. "

Das ist die E-Mail.

Wir haben für die Schuldnerin keinen Antrag auf InsO gestellt. Wir sind Gläubiger zur Tabelle Nr. 5 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Diese Forderung hat die Treuhänderin festgestellt und entsprechend zur Tabelle aufgenommen.

Beste Grüße


Olli
Benutzeravatar
wifey
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5195
Registriert: 24.08.2005, 20:35

#8

27.02.2012, 14:01

Dann bleibt m. E. nur der beherzte Griff zum Telefon, um mit der Treuhänderin abzuklären, was die Rechtspflegerin gemeint haben könnte.
Viele Grüße

ich
oliverlpz

#9

27.02.2012, 14:09

Hallo wifey,

habe die Treuhänderin gerade angerufen. Sie steht selber "auf dem Schlauch" und weiß nicht, was die Rpflin. gemeint haben will.
Ich habe soeben die Rpflin. angeschrieben und um Erläuterung gebeten und im Falle einer erneuten Ablehnung der Erteilung vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle um einen rechtsmittelfähigen Beschluss gebeten.

Abwarten :pfeif
Zewerg95
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 50
Registriert: 12.02.2018, 15:18
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#10

25.09.2018, 08:29

Ich habe hierzu auch noch einmal eine Frage.

Gemäß Insolvenzbekanntmachung wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gründe: Verfahren war gem. §§ 200, 289 II 2 InsO aufzuheben, da der Schlusstermin abgehalten worden ist. Eine Schlussverteilung hat mangels Masse nicht stattgefunden. Mangels eines diesbezüglichen Antrages war über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht zu befinden.

Kann mir jemand kurz verständlich erläutern was das für unseren Mandanten bedeutet? Stehe irgendwie auf dem Schlauch :(

Vielen Dank im Voraus.
Antworten