Insolvenz eines GbR-Gesellschafters, Forderungsanmeldung

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Tobyaner
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#1

22.02.2012, 14:31

Hallo,

mal schauen, ob ich das richtige Unterforum gefunden habe:

Angenommen, ich habe eine vollstreckbare Forderung gegen eine GbR mit zwei Gesellschaftern, die ich bereits erfolglos gegen die GbR zu vollstrecken versuche.

Jetzt ist ein Gesellschafter in die Insolvenz gegangen. Was mache ich mit dieser Forderung?

Nach § 728 (2) BGB löst sich durch Insolvenz eines Gesellschafters die GbR auf. Analog § 727 (2) Satz 2 führt der andere die GbR fort. Die Forderungen sind gegen beide Gesellschafter fällig. Meine Frage dazu, was hiervon ist richtig:

a) Ich melde die Forderung, die ich gegen die GbR habe zur Insolvenz des einen Gesellschafters an unter dem Marker "Für den Ausfall", weil ich die Forderung gleichzeitig gegen die GbR/den anderen Gesellschafter weiter geltend mache / zu vollstrecken versuche.
b) Ich melde gar nichts zur Insolvenz an, weil die GbR mit dem anderen Gesellschafter fortbesteht. Gesellschafter 1 ist damit also die Forderung komplett los. Was auch immer aus der GbR wird.
c) Ich stecke mir meine Forderung an den Hut. :motz

Ist in dem Moment, wo die GbR nach § 728 BGB aufgelöst wird, die Forderung sofort gegen alle Gesellschafter gleichsam durchsetzbar? Oder nur gegen diese "AbwicklungsGbR", solange diese noch besteht?

Danke für Eure Hilfe,

Tobyaner
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Kanzleihund
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#2

22.02.2012, 14:36

Ich melde die Forderung einfach zur Tabelle an. Klar besteht die Gesellschaft, die wo dann keine Gesellschaft mehr ist, mit dem anderen Gesellschafter fort. Aber das hindert Dich doch nicht daran, gleichzeitig gegen Gesellschaft und alle Gesellschafter vorzugehen. Mehr ist doch die Forderungsanmeldung nicht. Übrigens: Der Gesellschaftsanteil bzw. ein Auseinandersetzungsguthaben fällt in die Insolvenzmasse, mit dem Insolvenzverfahren hat die Gesellschaft nix zu tun.
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#3

22.02.2012, 14:42

@tobyaner: Würdest Du bitte die Abkürzung in Deinem Beruf mal näher aufklären?
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#4

22.02.2012, 14:43

Darf ich :huepf , ich denke, es heißt Verwaltungsfachangestellte(r)
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#5

22.02.2012, 15:00

Kanzleihund hat geschrieben:Aber das hindert Dich doch nicht daran, gleichzeitig gegen Gesellschaft und alle Gesellschafter vorzugehen. Mehr ist doch die Forderungsanmeldung nicht.
Heißt, wenn der andere auch in die Inso gehen würde, oder wenn es 5 gäbe, alle 5 Inso anmelden würde, würde ich bei jedem die volle Summe zur Inso anmelden?

Für den ultrahypotetischen Fall des Geldeingangs kann ich mir ja dann eine Lösung ausdenken.

Kanzleihund hat geschrieben:Verwaltungsfachangestellter
Richtig!
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#6

22.02.2012, 15:03

Du kannst die Forderung vollständig anmelden, denn Du kannst von jedem Gesellschafter und der Gesellschaft die volle Forderung verlangen. Sollte 'was gezahlt werden, nimmste die Forderungsanmeldung einfach teilweise zurück.
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#7

22.02.2012, 15:04

Mal kurz :closed

Und ich hätte gerne eine Erklärung per PN von Tobyaner, in welchem Zusammenhang die Frage mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
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#8

22.02.2012, 15:26

Alles geklärt, kann weitergehen ;)
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#9

22.02.2012, 15:38

Kanzleihund hat geschrieben:Du kannst die Forderung vollständig anmelden
Das hatte ich vermutet.

Danke, dass dus mir bestätigt hast :)
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#10

23.02.2012, 08:45

Zunächst muss unterstellt werden, dass über das Vermögen der GbR kein eigenes Insolvenzverfahren anhängig ist. Falls doch, kannst Du nur im GbR-Verfahren anmelden, der dortige Verwalter meldet dann im Verfahren der Gesellschafter an.

Aber noch dem dargestellten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass über das Vermögen der GbR kein Verfahren eröffnet ist. Also kannst Du gegen jeden Gesellschafter die volle Forderung geltend machen. Solltest Du von dem einen Geld bekommen, musst Du bei dem anderen die Forderung nicht zurücknehmen. Sie wird auch nicht für den Ausfall angemeldet, sondern in voller Höhe unbedingt. Erst wenn die gesamte Forderung in voller Höhe gezahlt ist, muss zurückgenommen werden.

§ 43 InsO: Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zur vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
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