Auszahlung an lieben Kunden - Treuhänder will auch Guthaben

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aculita
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#1

21.02.2012, 08:32

Hallo,

sicher gab es das Thema irgendwo, nur leider habe ich keine Zeit zum Suchen. :oops:

Mandant hat einen Kunden, der bislang unauffällig blieb, immer brav seine Rechnungen vornahm und überhaupt eher einer von der Sorte war, die man sich als Vertragspartner wünscht.

Jetzt hatte sich ein Guthaben von fast 400 € ergeben, daß der Kunde am 19.01. anforderte und der Mandant am 06.02. auszahlte. Seine weiteren, etwa zur gleichen Zeit fälligen, wesentlich niedrigeren Rechnungen beglich der Kunde anstandslos.

Mit Datum vom 10.02. flatterte dem Mandanten ein Schreiben eines Treuhänders ins Haus, daß über das Vermögen des Kunden am 11.01. ein InsoVerfahren eröffnet worden sei und Forderungen anzumelden wären. Mit Datum vom 13.02. forderte der Treuhänder den Mandanten auf, das Guthaben an ihn auszuzahlen.

Meine Idee ist nun, ihm zu schreiben, daß der Kunde bisher keine Veranlassung gegeben hatte, von Zahlungsschwierigkeiten auszugehen oder gar eine Insolvenz als Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Somit hatte der Mandant keinen Grund, ihm das Guthaben zu verweigern.

Hätte ich eine Chance, damit durchzukommen?
Oder muß der Mandant tatsächlich die 400 € nochmal an den Treuhänder zahlen? Kann er dann gegen den Kunden vorgehen - schließlich hat dieser das Guthaben nach InsoEröffnung und ohne einen Hinweis auf diese angefordert?
Es kann doch nicht sein, daß ein Unternehmen mit tausenden Kunden vor jeder Auszahlung überprüfen muß, ob der entsprechende Geldempfänger möglicherweise eine Insolvenz eröffnet hat! :motz Der Arbeitsaufwand ist doch gar nicht zu bewältigen!

Würde es helfen, wenn der Treuhänder dem Kunden die Fortführung von Verträgen aus seinem pfändungsfreien Vermögen gestattet und die Verträge mit dem Mandanten darunter fallen?

Erwähnte ich schon, daß ich Insolvenzrecht nicht wirklich mag?

Hilflose Grüße!
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#2

21.02.2012, 08:45

Hast Du schon erwähnt. Sobald ich im Büro bin, Suche ich Dir den richtigen Paragraphen raus.
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#3

21.02.2012, 10:59

Okay der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass niemand außer Anwälten beständig die Veröffentlichungen lesen muss. Ansonsten gilt § 82 InsO, wer nicht weiß, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist aus der Nummer raus.

Die Frage nach der Inanspruchnahme des Kunden hat sich damit wohl erledigt, wäre aber im Fall des Falles mit "ja" zu beantworten. Anspruchsvoraussetzung wäre meines Erachtens § 812 BGB.
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#4

21.02.2012, 11:47

:blumen

Hast Du rein zufällig :pfeif ein Az der BGH-Entscheidung?
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#5

21.02.2012, 11:57

Ne :( , wurde aber genau im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Fall mal im Parallelforum angesprochen. Oder such dort mal bei neuster Rechtsprechung
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Andre Boine

#6

22.02.2012, 00:07

Eingang des Treuhänderschreibens am 10.02.; Auszahlung an den Kunden am 06.02., Eröffnung des Verfahrens am 11.01..

Das Guthaben ist ausgezahlt, Erstattungsansprüche bestehen nicht mehr. Da hätte der Treuhänder eher aus'm Knick kommen müssen.

Ansonsten: Insolvenzrecht ist häufig der letzte D****.
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