Räumung mit Insolvenzeröffnungsbeschluss

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#1

14.02.2012, 19:39

Hallo ihr lieben Mitstreiter,

Wir vertreten den Insolvenzverwalter und wollen den insolvenzschuldner aus seiner Eigentumswohnung raus bekommen, da er keinen nutzungsaufwand bezahlt. Mein Chef meint, dass das mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des insolvenzeröffnungsbeschlusses geht. Hat jemand hieri Erfahrungen gesammelt?

Ich bin für jeden Tipp bzw. Meinung dankbar.
Jupp03/11

#2

14.02.2012, 20:13

Wohnt dieser dort allein?
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#3

14.02.2012, 20:56

Das wissen wir leider nicht
Jupp03/11

#4

14.02.2012, 21:07

das dürfte ja leicht rauszukriegen sein, falls z. B. Ehefrau dort auch wohnt
AG Darmstadt vom 13.05.2009, 9 IN 167/08, dort ist auch eine bejahende Entscheidung des BGH zur Darmstädter Entscheidung genannt
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#5

15.02.2012, 08:34

Danke für den Tip. Da es sich aber um eine Eigentumswohnung des Schuldners handelt, wäre es doch egal, wenn hier seine Ehefrau mit in der Wohnung wohnt, oder?

Der Schuldner wehrt sich mit dem Auszug wegen dann drohender Obdachlosigkeit. Hier dachte ich, müsste ich etwas beachten ...
Jupp03/11

#6

15.02.2012, 08:40

Gericht: AG Darmstadt
Entscheidungsdatum: 13.05.2009
Aktenzeichen: 9 IN 167/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 750 Abs 1 ZPO, § 885 Abs 1 ZPO, § 148 Abs 2 InsO, § 181 GVollzGA

Räumungsvollstreckung aus einem Insolvenzeröffnungsbeschluss: Vollstreckungsverbot gegen im Titel nicht genannten Ehepartner

Orientierungssatz
Soll aufgrund eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses eine Räumungsvollstreckung erfolgen, so ist ein Räumungstitel gegen den Schuldner keine Ermächtigung zur Räumung des Ehepartners (Anschluss BGH, 25. Juni 2004, IXa ZB 29/04, WM 2004, 1696) (Rn.6).

Fundstellen
DGVZ 2009, 168 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss BGH 9a. Zivilsenat, 25. Juni 2004, Az: IXa ZB 29/04

Vorrangiges Ziel dürfte für dich zunächst die Prüfung des Vorhandenseins von Mitbewohnern sein.
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#7

15.02.2012, 08:47

Ich habe keine Ahnung wie rausbekommen soll, ob er da mit seiner Ehefrau wohnt ... Ich kann doch einfach den GV mit einem normalen Räumungs-Auftrag mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erstmal losschicken, oder? Der wird mir dann schon mitteilen, ob da noch jemand wohnt und er deshalb nicht räumen kann ... Oder wie würdest Du an die Sache rangehen?
Jupp03/11

#8

15.02.2012, 08:55

Wenn ihr -wenn ich das richtig verstanden habe- für den Inso-Verwalter tätig seid, wird -sollte- dieser doch die Verhältnisse des Räumungsschuldners kennen.
Natürlich kannst du die Vollstreckung einleiten. Der GV wird jedoch ggf. die von mir eingestellte Entscheidung kennen und dir die Unterlagen kostenpflichtig zurückgeben. Dann bist du genau so weit wie heute.

Im übrigen begreif ich nicht, warum ein Inso-Verwalter eine derartig einfache Geschichte an Dritte mit der entsprechenden Kostenfolge zu Lasten der Masse weitergeben muss. Dieses soll selbstverständlich dir gegenüber kein Vorwurf sein; diese Vorgehensweise erlebt man jedoch immer wieder und ist zumindest für mich nicht nachvollziehbar.
wirbelwind1977
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 86
Registriert: 29.01.2007, 12:33
Software: RA-Micro

#9

15.02.2012, 09:07

Aus den Berichten des Insolvenzverwalters habe ich immer nur entnommen: "Der Insolvenzschuldner bewohnt die Eigentumswohnung selbst". Also kein Hinweis auf Ehefrau oder sonstiges.
Antworten