Einstellung Inso-Verf. mangels Masse / ZV wieder möglich?
Verfasst: 02.08.2011, 16:09
Hallo,
ich weiß gerade nicht weiter, kann mir jemand helfen? Ich habe folgendes Problem:
Es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Wir haben dann die Forderung unseres Mandanten zur Insolvenztabelle angemeldet. Forderung wurde auch festgestellt. Dann haben wir einen Beschluss erhalten, dass das schriftliche Verfahren angeordnet wird (§ 5 II InsO) und es wurde eine Frist bis zu der Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Inso-Verf. mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§207 InsO) gesetzt. Außerdem enthielt der Beschluss den Hinweis, dass eine Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten von 670,00 € gezahlt wird. Haben wir nicht eingezahlt. Nunmehr haben wir einen Beschluss erhalten, wonach das Verfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden ist mit dem Hinweis, dass die Schuldnerin das Recht zurück erhält über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Meine Frage jetzt: Kann ich jetzt wieder gegen die Schuldnerin normal vollstrecken?
ich weiß gerade nicht weiter, kann mir jemand helfen? Ich habe folgendes Problem:
Es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Wir haben dann die Forderung unseres Mandanten zur Insolvenztabelle angemeldet. Forderung wurde auch festgestellt. Dann haben wir einen Beschluss erhalten, dass das schriftliche Verfahren angeordnet wird (§ 5 II InsO) und es wurde eine Frist bis zu der Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Inso-Verf. mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§207 InsO) gesetzt. Außerdem enthielt der Beschluss den Hinweis, dass eine Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten von 670,00 € gezahlt wird. Haben wir nicht eingezahlt. Nunmehr haben wir einen Beschluss erhalten, wonach das Verfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden ist mit dem Hinweis, dass die Schuldnerin das Recht zurück erhält über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Meine Frage jetzt: Kann ich jetzt wieder gegen die Schuldnerin normal vollstrecken?