Was ist von dieser Mitteilung des Inso-Gerichts zu halten

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mini-me
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#1

12.11.2010, 10:01

Hallo,

unser Mandant hat eine Forderung gegen einen Schuldner, der zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren betreibt. Nun hat das Insolvenzgericht folgenden Hinweis erteilt:

"...hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 05.07.2010 gemäß ³ 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können."

Was heißt das jetzt genau für mich. Die Forderung unseres Mandanten beruht aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners.

Ich kann die Forderung also nicht anmelden? Kann ich jetzt in das Vermögen der selbständigen Tätigkeit vollstrecken?

r.
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Trynnchylld
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#2

12.11.2010, 10:05

Würd ich schon sagen. Das Gericht hat hier angeordnet, dass wirklich nur für den privaten Bereich des Schuldners das Verfahren eröffnet wurde. Für den beruflichen Bereich (also die selbstständige Tätigkeit) wurde das Insolvenzverfahren ausdrücklich ausgeschlossen, so dass aus diesem Bereich, m.E. ganz normal weiter vorgegangen werden kann.
Lieber Gruß, Trynn

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Gina

#3

12.11.2010, 11:18

Nein, Trynnchylld, die Mitteilung ist so zu verstehen, dass der Verwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus der Masse freigegeben hat und der Schuldner für sich selbst selbstständig wirtschatlich tätig sein darf. Pfändbares Einkommen scheint sich nicht zu ergeben, weshalb auch nichts zur Masse gezogen wird.

Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht freigegeben worden wäre, müsste der Verwalter jeglichen Ausgaben zustimmen, Einnahmen buchen etc. Da der Schuldner offenbar so wenig Einnahmen hat, dass sich der Aufwand nicht lohnt, hat der Verwalter darauf verzichtet. Im Normalfall lässt sich der Verwalter nun quartalsweise die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorlegen und schaut, wieviel der Schuldner an Gewinn erzielt und ob er doch etwas an die Masse zahlen könnte.

Die Forderungen können selbstverständlich trotzdem angemeldet werden, soweit sie Insolvenzforderungen - also vor Eröffnung entstanden - sind.
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Trynnchylld
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#4

12.11.2010, 12:14

Ok, soweit klar. Aber weshalb heißt es dann, dass "Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können."
Lieber Gruß, Trynn

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Gina

#5

12.11.2010, 12:57

Gemeint sein dürften hier Ansprüche gegen den Schuldner, die nach Eröffnung aus der selbstständigen Tätigkeit entstehen: Verbindlichkeiten für Lieferungen und Dienstleistungen, die für den Schuldner erbracht werden.

Das wären sonst nämlich Masseschulden, die sich der Verwalter hier "vom Halse" geschafft hat.
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