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Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 11.09.2009, 16:16
von Moli
Hallo zusammen,
ich habe leider nichts dazu gefunden. vielleicht kann mir jemand kurz mitteilen:
Ein Insolvenzverfahren - nicht Verbraucherinsolvenz - ist nach Vollzug der Schlussverteilung nach § 200 InsO aufgehoben. Was heißt das bei einer GmbH & Co. KG, dass sie im Handelsregister gelöscht wird?
Verfasst: 13.01.2010, 13:55
von Kaltforelle
Die GmbH & Co. KG wird in diesem Fall bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im HR gelöscht. Die Eintragung geschieht von Amts wegen.
Verfasst: 13.01.2010, 14:06
von Moli
Danke Kaltforelle.
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 24.02.2012, 12:31
von LuzZi
*altenFredausbuddel*
Ich hab sonst nichts mit Inso-Verfahren zutun, deswegen hab ich nun fast dieselbe Frage:
Haben eben einen Beschluss bekommen, dass gem. § 200 InsO das Verfahren aufgehoben wird. Was bedeutet das nun für mich? Kann ich mir den Titel an die Wand nageln oder kann ich vollstrecken oder wie
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
Es geht um Privatinsolvenz wenn das wichtig ist.
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 25.02.2012, 12:09
von Kanzleihund
LuzZi das hängt erstens davon ab, ob Restschuldbefreiung erteilt wurde und wegen § 302 InsO ob es eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ist.
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 25.02.2012, 13:07
von LuzZi
Müsste ich Montag mal nachschauen, ob Restschuldbefreiung ertelt wurde. Eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist unsere nicht.
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 25.02.2012, 13:42
von Kanzleihund
Dann sehen wir uns Montag
![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 25.02.2012, 13:43
von Kanzleihund
Ups ich habe wohl gerade Mist erzählt, Restschuldbefreiung wird in der Regel zu diesem Zeitpunkt nur angekündigt. Aber mal schauen, ob dies geschehen ist, solltest Du.
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 27.02.2012, 11:01
von LuzZi
So, hab mir die Akte nochmals durchgeguckt:
- 19.11.10 Inso-Verfahren eröffnet
- Schlussverteilung Januar 2012
- Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt
Also, 6 Jahre warten und dann an die Wand nageln, korrekt?
![Neutral :-|](./images/smilies/icon_neutral.gif)
Re: Aufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 29.02.2012, 08:52
von LuzZi