Zwanssicherungshypothek eingetragen, jetzt Insolvenz

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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Majo
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#1

25.02.2008, 11:58

Hallo ihr Lieben,

mal wieder mein Lieblingsthema: Insolvenz

Wir haben gegen den Schuldner im Oktober 2007 eine Zwangssicherungshypothek auf sein Grudnstück eintragen lassen. Anderes Vermögen hatte der Schuldner nicht.

Jetzt kommt die Mitteilung, dass der Schuldner Inso angemeldet hat.

Was passiert mit unserer Hypothek? Die bleibt doch bestehen, oder? Sollen wir jetzt unsere Forderung überhaupt im Inso anmelden oder heißt es dann bei der Quotenauszahlung, dass unsere Forderung erledigt ist und die Hypothek somit ungültig? Weiß grade garnicht, wie ich mich verhalten soll.
Jupp03/11

#2

25.02.2008, 12:01

Normal anmelden, wird dann ggf. für den Ausfall festgestellt.
Kordu

#3

25.02.2008, 12:04

Die Sicherungshypothek wäre nur gelöscht worden, wenn der Fall des § 88 InsO zugetroffen hätte (ich gehe aber davon aus, dass das hier nicht der Fall ist; wann hat denn Schuldner Insolvenz beantragt?).

Unabhängig davon muss trotzdem die Forderung ganz normal angemeldet werden!
Jupp03/11

#4

25.02.2008, 12:10

Die Sicherungshypothek wäre nur gelöscht worden, wenn der Fall des § 88 InsO zugetroffen hätte (ich gehe aber davon aus, dass das hier der Fall ist; wann hat denn Schuldner Insolvenz beantragt?).
Ohne LB des Gläubigers erfolgt keine Löschung.
Kordu

#5

25.02.2008, 12:11

Du willst es wohl wieder genau wissen! :mrgreen:

Nun gut: Die Sicherungshypothek wäre zu einer Eigentümergrundschuld geworden! Ich wollte nicht unnötige Verwirrung stiften! Deshalb hab ich einfach geschrieben, dass sie dann gelöscht worden wäre!

http://www.olg-report.de/15393_34975.htm
Jupp03/11

#6

25.02.2008, 12:18

BGH Urteil vom 19.01.2006, IXZR 232/04,
s. auch DNotz 2006 Seite 515
Kordu

#7

25.02.2008, 12:32

OK! Du hast gewonnen! Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. :mrgreen:

Für alle die, die's interessiert, habe ich das BGH-Urteil "angehängt".

Lange Rede, kurz Sinn, liebe Majo: Prüf doch einfach mal, ob der § 88 InsO,

"§ 88 InsO
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam."


auf Deinen Fall zutrifft.

Sollte er auf Deinen Fall zutreffen, würde der Gläubiger die Löschung der Sicherungshypothek bewilligen müssen.
Dateianhänge
BGH Urteil.pdf
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Majo
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#8

25.02.2008, 13:18

nein, trifft nicht zu, der Schuldner hat im Februar die Inso beantragt.

Meine sorge ist nur, ob nicht unsere Forderung, wenn wir anmelden als normale Inso-Forderung angesehen wird und wir auf dem Rest sitzen bleiben, sobald eine Verteilung erfolgt ist.

Könte ja passieren, dass es eine geringe Quote gibt und durch die versteigerung unsere Forderung auch befriedigt wird...
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Smilie
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#9

25.02.2008, 13:59

Aber die Forderung muss in jedem Fall angemeldet werden!!!
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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#10

25.02.2008, 14:01

ok, mach ich. Vielen Dank euch allen!
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