Wow die erste Gläubigerversammlung .
Außer Rechtspfleger und Insolvenzverwalter / Treuhänder muss niemand anwesend sein. Ist meist auch niemand. Der Schuldner sollte (muss aber nicht) nur anwesend sein, wenn Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet werden. Das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung kann er nur in der ersten Gläubigerversammlung nach der Forderungsanmeldung bestreiten. Dazu muss er oder ein Bevollmächtigter persönlich anwesend sein.
Wegen der Feststellung für den Ausfall hat tiko Recht. So lange noch die Chance besteht, dass sich der Gläubiger abgesondert befriedigen kann (§§ 49 ff. InsO), kann die Forderung nicht unbedingt festgestellt werden. Weil der Gläubiger sonst doppelt befriedigt wird. Aus seinem Sicherungsrecht und aus der Insolvenzquote. Für den Ausfall festgestellte Forderungen nehmen nicht an der Verteilung teil.
Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
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Aha, interessant! Danke euch beiden!
Dann werde ich mal sehen, was in der Sache rauskommt.
Ich fand die Angelegenheit schon recht interessant. Blöd nur, daß ich wenige Insolvenzen habe, in denen ich meinem Chef eine Fahrt zur Versammlung als verhältnismäßig und ratsam unterjubeln kann Unsere Verbraucherinsolvenzen sind eher popelig. Da sieht er nicht ein, auf mich einen halben Tag zu verzichten, weil ich durch die Gegend fahre für eine halbe Stunde Gläubigerversammlung. Naja, die nächste größere Sache kommt bestimmt!
Dann werde ich mal sehen, was in der Sache rauskommt.
Ich fand die Angelegenheit schon recht interessant. Blöd nur, daß ich wenige Insolvenzen habe, in denen ich meinem Chef eine Fahrt zur Versammlung als verhältnismäßig und ratsam unterjubeln kann Unsere Verbraucherinsolvenzen sind eher popelig. Da sieht er nicht ein, auf mich einen halben Tag zu verzichten, weil ich durch die Gegend fahre für eine halbe Stunde Gläubigerversammlung. Naja, die nächste größere Sache kommt bestimmt!
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Mittlerweile ist es - zumindest bei unseren Gerichten - so, dass kleine Insolvenzverfahren im schriftlichen Verfahren ohne Gläubigerversammlung durchgeführt werden.
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Ich bin verwirrt!
Laut der Aussagen hier und überall soll ich in meiner Forderungsanmeldung aufschlüsseln nach
Hauptforderung, Zinsen und Kosten
Soweit so gut.
In diesem GIS-Programm steht bei den Kosten sinngemäß:
Wenn ich Kostenpositionen habe mit beispielsweise verschiedenen Steuersätzen, soll ich diese zusammengefaßt als Hauptforderung eingeben.
Wie ist das, wenn ich mehrere Kostenpositionen mit verschiedenen Zinsbeginnen habe?
Ich fasse die jetzt jeweils in Dreierpositionen zusammen und habe dann die Möglichkeit, für drei Positionen verschiedene Zinsbeginne einzugeben. Kann ich das so bringen?
Ich glaube mich dunkel zu erinnern, daß ich vor einigen Wochen einen Anruf eines InsoBüros bekommen habe, daß das so nicht ginge. Aber ich sehe auch nicht ein, auf meine Zinsbeginne zu verzichten.
Wie fange ich das nun an?
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Am Liebsten würde ich sagen, vergiss das GIS. Dann kannst Du nämlich auch das doofe Formular vergessen. Mach Dir selbst eine Vorlage; da kannst Du nämlich 'rein schreiben und aufteilen, wie Du lustig bist.
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Das ist natürlich auch eine Möglichkeit!
Das GIS hat den Vorteil, daß es eben alles sö schön auszufüllen ist und man das Gefühl hat, man kann einfach nichts vergessen.
Nun - ich werde hier einfach das alles als Einzelforderung angeben. Wenn es denen nicht paßt, sollen sie sich melden.
Das GIS hat den Vorteil, daß es eben alles sö schön auszufüllen ist und man das Gefühl hat, man kann einfach nichts vergessen.
Nun - ich werde hier einfach das alles als Einzelforderung angeben. Wenn es denen nicht paßt, sollen sie sich melden.
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Hallo zusammen,
ich bin mir gerade unsicher, zwecks der Aufspaltung in der Forderungsanmeldung nach HF, Kosten, Zinsen.
Die titulierte Geschäftsgebühr im Endurteil fällt die im Foko unter HF oder Kosten???
ich bin mir gerade unsicher, zwecks der Aufspaltung in der Forderungsanmeldung nach HF, Kosten, Zinsen.
Die titulierte Geschäftsgebühr im Endurteil fällt die im Foko unter HF oder Kosten???
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Das kannst Du machen, wie Du es besser findest .
Aber ich würde auch titulierte Kosten und Kosten fassen. Ist übersichtlicher und m.E. auch dogmatisch richtiger. Im Grunde ist es aber immer so, dass der Kostengläubiger bestimmt, ob geltend gemachte Kosten (z.B. auch in einer Zahlungsklage) Haupt- oder Nebenforderung sind.
Okay Kontrollfrage: Hat sich der Streit- bzw. Gegenstandswert um die Kostenforderung erhöht. Dann wäre es eine Hauptforderung.
Aber ich würde auch titulierte Kosten und Kosten fassen. Ist übersichtlicher und m.E. auch dogmatisch richtiger. Im Grunde ist es aber immer so, dass der Kostengläubiger bestimmt, ob geltend gemachte Kosten (z.B. auch in einer Zahlungsklage) Haupt- oder Nebenforderung sind.
Okay Kontrollfrage: Hat sich der Streit- bzw. Gegenstandswert um die Kostenforderung erhöht. Dann wäre es eine Hauptforderung.
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Hallo zusammen.
Wir haben hier eine Forderung aus Warenlieferung (Eigentumsvorbehalt) in Höhe von ca. 114.000 EUR und den Gläubiger im Eröffnungsverfahren hierzu vertreten und die Nr. 3314 zu diesem Wert abgerechnet.
Jetzt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner hat eine Teilzahlung geleistet. Jetzt würden wir den offenen Restbetrag von ca. 26.000 EUR anmelden. Darf ich hier nun noch eine Nr. 3317 oder 3320 abrechnen? Ich habe auch etwas gelesen, dass ich bei Nr. 3314 und 3317 dann im Nachhinein auch für beide Gebühren nur noch aus dem angemeldeten GW abrechnen darf???
Und darf ich ins Foko unter Kosten diese Gebühren bei der Forderungsanmeldung mit rein nehmen?
Wir haben hier eine Forderung aus Warenlieferung (Eigentumsvorbehalt) in Höhe von ca. 114.000 EUR und den Gläubiger im Eröffnungsverfahren hierzu vertreten und die Nr. 3314 zu diesem Wert abgerechnet.
Jetzt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner hat eine Teilzahlung geleistet. Jetzt würden wir den offenen Restbetrag von ca. 26.000 EUR anmelden. Darf ich hier nun noch eine Nr. 3317 oder 3320 abrechnen? Ich habe auch etwas gelesen, dass ich bei Nr. 3314 und 3317 dann im Nachhinein auch für beide Gebühren nur noch aus dem angemeldeten GW abrechnen darf???
Und darf ich ins Foko unter Kosten diese Gebühren bei der Forderungsanmeldung mit rein nehmen?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Hmm der Schuldner hat nach Eröffnung eine Zahlung geleistet??? Habt ihr für den Ausfall angemeldet? Alle Kosten die nach Eröffnung angefallen sind kannst dunicht anmelden. Oder möchtest du gegenüber dem Mandanten abrechnen?