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Re: Einstellung InsO und Restschuldbefreiung

Verfasst: 28.09.2016, 10:40
von Kanzleihund
Naja, das ist nun wieder eine ganz andere Frage.
Im Insolvenzverfahren bestehen seitens des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts keine Prüfungsbefugnisse, ob nun wirklich eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vorliegt. Sofern der Gläubiger einen Sachverhalt schildert, welche eine derartige Forderung schlüssig erscheinen lässt, wird das Attribut in der Insolvenztabelle vermerkt. Der Rest ist dann Sache zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner.

Du hast Recht und auch nicht. Welche Anforderungen an eine schlüssige Darlegung zu stellen sind, ist von Gericht zu Gericht verschiedenen. Manche Insolvenzgerichte (die Insolvenzverwalter sind im Ergebnis bei der Tabellenführung nur deren Handlanger) lassen den Verweis auf eine Strafanzeige / ein Strafurteil ausreichen. Manche Gerichte verweigern dann die Aufnahme in die Tabelle.

Ob ein Strafurteil auch materiell-rechtlich das Vorliegen einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet, hat damit nix zu tun. Ich meine aber, das dem so ist. Wegen Einheit der Rechtsordnung und überhaupt.

Re: Einstellung InsO und Restschuldbefreiung

Verfasst: 28.09.2016, 10:51
von Pitt
:thx und wieder was gelernt.

Re: Einstellung InsO und Restschuldbefreiung

Verfasst: 28.09.2016, 16:04
von paralegal6
Vielleicht kommt doch in der Restschuldbefreiung noch eine Quote