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Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 10:11
von likema31
Uns geht es gerade so wie im Ausgangsposting.

Jetzt fordert mich der Anwalt der Schuldnerin auf, den Titel herauszugeben. Bin ich dazu verpflichtet? Die Schuldnerin befindet sich in der Wohlverhaltensperiode.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 10:16
von Liesel
Wenn es sich um eine Neuforderung handelt, wieso solltest du den Titel herausgeben?

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 11:22
von likema31
Es ist so:

die Forderung datiert aus September 2014, Titel besteht seit 16.12.2014.

Verbraucherinsolvenzverfahren wurde am 21.01.2015 eröffnet. Das Verfahren wurde am 25.01.2016 aufgehoben.

Leider wussten wir nichts von dem Insolvenzverfahren und konnten somit die Forderung nicht anmelden.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 11:35
von Liesel
likema31 hat geschrieben:Leider wussten wir nichts von dem Insolvenzverfahren und konnten somit die Forderung nicht anmelden.
Das ist unerheblich. Forderung ist vor Eröffnung des Inso-Verfahrens entstanden und unterliegt damit der Restschuldbefreiung.

Allerdings würde ich derzeit den Titel nicht herausgeben, da Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 12:22
von likema31
Liesel hat geschrieben:
likema31 hat geschrieben:Leider wussten wir nichts von dem Insolvenzverfahren und konnten somit die Forderung nicht anmelden.
Das ist unerheblich. Forderung ist vor Eröffnung des Inso-Verfahrens entstanden und unterliegt damit der Restschuldbefreiung.

Allerdings würde ich derzeit den Titel nicht herausgeben, da Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde.
Der Titel liegt ohnehin beim Gericht.

Jetzt fiel mir auf, dass die Schuldnerin im Oktober 2015 die VA abgegeben hat (in einer anderen Sache). Der GV hat uns diese geschickt. Darin befindet sich kein Hinweis zum InsoVerfahren. Hätte da irgendeine Angabe dazu enthalten sein müssen?

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 12:46
von Liesel
Nein.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 13:11
von AliceImWunderland
Liesel hat geschrieben:Nein.
Ich bin etwas irritiert: Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im VV anzugeben, dass er sich derzeit in der Wohlverhaltensphase befindet oder ein Inso-Verfahren läuft?

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 13:15
von Liesel
Zumindest war bei uns vor kurzem kein Hinweis im VV des Schuldners, obwohl wir wissen, dass Inso-Verfahren läuft.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 13:22
von AliceImWunderland
Hmmm.... Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt, aber ich hätte blind darauf getippt, dass der Schuldner das angeben muss. Schließlich hat das Auswirkungen auf den Vollstreckungserfolg. :kopfkratz

Würde mich schon für die Zukunft interessieren, ob der Schuldner es angeben muss.

Re: Vollstreckung während der Wohlverhaltensperiode

Verfasst: 09.03.2016, 13:34
von Pitt
Wir bekommen eine Info über ein lfd. Insolvenzverfahren in solchen Fällen direkt vom GVZ mit dem Hinweis, dass ZV eingestellt worden ist. Im Vermögensverzeichnis habe ich so einen Hinweis bislang nicht gehabt.
Gegen eine Pflicht des Schuldners, ein Insolvenzverfahren im Rahmen der Vermögensauskunft anzugeben, könnte sprechen, dass 1. im Standardformular kein entsprechendes Fragefeld vorgesehen ist, 2. die Abnahme der VA auch von einem Neugläubiger beantragt werden kann, der erst mal nicht an der ZV gehindert ist und 3. den Gläubiger auch in anderen Fällen die Pflicht auferlegt worden ist, sich über ein mögliches Insolvenzverfahren seines Schuldners auf dem Laufenden zu halten. Denkt nur mal an die immer wiederkehrende Diskussion des "vergessenen Gläubigers" im Insolvenzverfahren, der dem Schuldner deswegen die RSB versagen will. Im Regelfall haben die Gerichte da immer gesagt, der Gläubiger hat die Pflicht, nach einem Insolvenzverfahren Ausschau zu halten und kann sich nicht darauf verlassen, dass der Schuldner ihn informiert.
Edit:
Zur eigentlichen Frage, den Original-Titel würde ich derzeit auch nicht rausgeben, wie die Vorrednerin richtig anmerkt, könnte die RSB auch noch versagt werden.
Ich habe hier im Forum mal einen Hinweis auf ein Urteil bekommen, wonach der Insolvenzverwalter sich mit Kopien der Titel begnügen muss. Damals hatte ein Insolvenzverwalter alle Anlagen zu unserer Forderungsanmeldung verschludert und wollte alles noch mal haben.