Neue Schulden trotz Restschuldbefreiung

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Goldlöckchen

#11

04.06.2012, 11:23

Ich denke auch, dass er mit dem Geld, dass ihm bleibt, machen kann, was er will.
strohblume
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#12

04.06.2012, 11:27

Ok, dann versuche ich es erstmal mit Drohung. Mal sehen, vielleicht klappt es ja.

Danke für Euere Hilfe.
Liebe Grüße Strohblume
Honey911
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#13

04.06.2012, 23:10

Da der Schuldner neue Schulden gemacht hat während der WVP und er sich somit nicht "wohlverhalten" gezeigt hat, würde ich dies dem Treuhänder mitteilen bzw. gegen den später ergehenden Beschluss auf Restschuldbefreiung vorgehen, somit versagt die Restschuldbefreiung und du kannst aus dem VB vollstrecken. ZV aber erst nach Versagung der Restschuldbefreiung möglich!!!
Eve80
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#14

05.06.2012, 06:38

Warum seid ihr immer so heiß drauf, dem Schuldner die RSB zu versagen, wenn es um Neuschulden geht? Versagung heißt nix anderes als noch mehr Konkurrenz, wenn ihr wieder normal vollstrecken könnt... :roll:

Und außerdem könnt ihr da eh nix machen, ihr seid nicht Verfahrensteilnehmer und neue Schulden zu machen ist kein Verstoß gegen die Obliegenheiten... Einfach mal in die InsO schauen, irgendwo nach 300..

Edit: 295 ist es...
Spargelranger
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#15

05.06.2012, 08:55

*Zustimm*

Versagungsantrag ist nicht möglich als "Nicht-Insolvenzgläubiger", Neuverbindlichkeiten sind kein normierter Versagungsgrund.
Ghossie
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#16

05.06.2012, 16:24

Den Treuhänder interessiert es herzlich wenig, ob der Schuldner neue Schulden macht, da auch der Treuhänder wegen Neuschulden keinen Versagungsantrag stellen kann. Vollstreckungen sind erlaubt, da ihr ja keine Insolvenzgläubiger seid und er nur noch in der Wohlverhaltensperiode ist. Der Treuhänder hat nur Zugriff auf das pfändbare Einkommen. Soweit ihr z.B. Kenntnis über Einkommensteuererstattungen nach Aufhebung des Verfahrens habt...PfÜb ans Finanzamt 8)
strohblume
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#17

06.06.2012, 14:35

:thx für Euere Ratschläge.

Habe den Schuldner erst mal angeschrieben. Mal sehen, ob er reagiert.
Liebe Grüße Strohblume
s.wolff86
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#18

08.06.2012, 11:49

Hi,

1.also die Forderung kannst du nicht mehr zur Tabelle anmelden, da Eröffung 07 war und 10 erst entstanden ist. Sprich alles was nach dem Eröffnungsbeschluss entsteht kann nicht angemeldet werden.
2. selbst wenn die Forderung aus 07 wäre und du jetzt erst rausbekommen würdest das der Sch. in Inso ist könntest du nicht anmelden. Das liegt daran, dass die Schlussverteiltung bzw. der Schlusstermin schon stattgefunden hat. Danach kann man nicht mehr anmelden und muss einfach die 6 Jahre abwarten.

3.Zur vollstreckung kann ich dir sagen, dass nach § 89 INSO nicht vollstreckt werden darf. Es gilt das Vollstreckungsverbot. Nur Unterhaltsansprüche sowie vorsätzlich unerlaubte Handlungen dürfen vollstrecken.

lg
Eve80
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#19

08.06.2012, 19:24

Bei 1. stimm ich dir voll und ganz zu,
bei 2. weiß ich nicht, woher du diese Info nimmst, das steht hier nirgends (oder bin ich blind?),
bei 3. muss ich dir teilweise widersprechen: das Vollstreckungsverbot gilt für INSOLVENZgläubiger und das sind sie nicht; die Vollstreckung in den pfändbaren Teil des Einkommens ist zwar für alle verboten, aber das heißt nicht, dass der Schuldner nicht aus dem unpfändbaren Teil angefangen hat, ein Sparbuch zu füllen und das könnte gepfändet werden
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