Hallo,
wir hatten für unseren Mandanten im Januar 2022 Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet. Diese wurden auch nicht bestritten. Vorliegend handelt es sich um einen Vergleichsbeschluss und einen KfB. Vom KfB aus Juli 2021 liegt mir eine vollstreckbare Ausfertigung vor, vom Vergleichsbeschlus aus Mai 2021 jedoch nur eine beglaubigte Abschrift.
Auf Nachfrage beim Insolvenzgericht haben wir die Mitteilung erhalten, dass das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben und Restschuldbefreiung ohne Quotenzahlung am 13.01.25 erteilt wurde.
Ich hatte somit, da es sich ja um eine vorsätlich begangene unerlaubte Handlung handelte, jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung vom Tabellenauszug beantragt.
Heute erhielt ich vom Gericht eine einfache Kopie des Tabellenblattes mit der Bitte die darin ersichtlichen Vollstreckungstitel im Original vorzulegen.
Muss ich jetzt von dem Vergleichsbeschluss erst noch eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen oder reicht die beglaubigte Abschrift?
Vielen Dank schonmal für die Antworten
vollstreckbare Ausfertigung Vergleichsbeschluss für vollstreckbaren Tabellenauszug unbedingt erforderlich?
- mücki
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Nein, du teilst dem Gericht einfach mit, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nicht erteilt wurde (weil nicht beantragt) und übersendest die vollstreckbare Ausfertigung des KFB's.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
-
legalspecialist
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Ich würde folgende Formulierung nutzen:
„Der Vergleichsbeschluss des Amtsgerichts ..., vom: ..., Az.:..., liegt hier lediglich als beglaubigte Abschrift vor. Da die beabsichtigte Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug erfolgen soll, bitten wir um Mitteilung, ob die beglaubigte Abschrift zur Prüfung genügt oder ob eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsbeschlusses nachgereicht werden soll.“
Nur wenn es das Insolvenzgericht ausdrücklich verlangt, würde ich eine vollstreckbare Ausfertigung bei dem Gericht des 1. Rechtszuges beantragen und dem Insolvenzgericht nachreichen.
„Der Vergleichsbeschluss des Amtsgerichts ..., vom: ..., Az.:..., liegt hier lediglich als beglaubigte Abschrift vor. Da die beabsichtigte Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug erfolgen soll, bitten wir um Mitteilung, ob die beglaubigte Abschrift zur Prüfung genügt oder ob eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsbeschlusses nachgereicht werden soll.“
Nur wenn es das Insolvenzgericht ausdrücklich verlangt, würde ich eine vollstreckbare Ausfertigung bei dem Gericht des 1. Rechtszuges beantragen und dem Insolvenzgericht nachreichen.
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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- mücki
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@legalspecialist:
Es geht nicht darum, dass das Insolvenzgericht irgendwas prüft.
Wenn die RSB nicht erteilt wird oder es sich um eine Forderung aus vbuH handelt, fordert das Gericht immer die Originaltitel an, da der vollstreckbare Tabellenauszug andere Titel ersetzt.
Mit der schriftlichen Mitteilung, dass die vollstreckbare nie beantragt und daher auch nicht erteilt wurde ist den Anforderungen genüge getan. Was nicht vorliegt/nie beantragt wurde, kann nicht eingereicht werden und muss auch nicht nur zum Zweck der Einreichung beantragt werden.
Es geht nicht darum, dass das Insolvenzgericht irgendwas prüft.
Wenn die RSB nicht erteilt wird oder es sich um eine Forderung aus vbuH handelt, fordert das Gericht immer die Originaltitel an, da der vollstreckbare Tabellenauszug andere Titel ersetzt.
Mit der schriftlichen Mitteilung, dass die vollstreckbare nie beantragt und daher auch nicht erteilt wurde ist den Anforderungen genüge getan. Was nicht vorliegt/nie beantragt wurde, kann nicht eingereicht werden und muss auch nicht nur zum Zweck der Einreichung beantragt werden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch


