Kontopfändung vor Eröffnung Insolvenzverfahren

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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PinkMuffi1
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#1

03.06.2024, 09:48

Hallo Zusammen,

am 13.05.24 habe ich einen PfüB bei einem eigenen Kunden beantragt, da eine Rechnung von uns nicht bezahlt worden ist. GV hatte sich dazu bei uns noch nicht gemeldet.

Heute erhielt ich vom Insolvenzverwalter die Nachricht über die Eröffnung des Verfahrens. Die Forderung ist angemeldet, was mache ich mit dem GV? Zieh ich die Pfändung zurück und lass mir die Unterlagen wieder zurückgeben oder lass ich das laufen (durch die Insolvenz ist die Pfändung ja eh ausgesetzt).

Vielen Dank :)
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paralegal6
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#2

03.06.2024, 09:56

Da du auch nach der Insolvenz daraus nichts erhältst kannst du auch direkt zurücknehmen
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Laska
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#3

03.06.2024, 13:00

§ 89 Vollstreckungsverbot (InsO) ;)

Demnach musst du den PfÜb zurücknehmen oder die Pfändung beim DS wegen Inso für erledigt erklären.
Liebe Grüße

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JadeRock
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#4

20.01.2025, 11:12

Hi zusammen,

Ich habe ein Problem, was auch zu diesem Thema gehört.

Ich habe am 28.08.2024 einen PfüB beantragt und dann vom Vollstreckungsgericht am 22.10.2024 die Nachricht erhalten, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde und ich den PfüB-Antrag zurücknehmen sollte. Gesagt, getan.
Ich hatte vor dem PfüB-Antrag und erst recht nach Mitteilung des Vollstreckungsgerichts immer wieder (jede Woche) unter Insolvenzbekanntmachungen nachgeschaut und erst Ende Dezember etwas gefunden, der Eröffnungsbeschluss war vom 17.12.2024.

Jetzt will ich die Forderung anmelden.
Meine Frage: Würdet ihr sagen, dass ich die Kosten für den PfüB (RA-Gebühren und Gerichtskosten) auch im Rahmen der Forderungsanmeldung geltend machen kann?

Ich bin der Meinung, dass es geht, da es ja bis 17.12.2024 keine Info über ein anhängiges Insolvenzverfahren gab, also sind die Kosten notwendigerweise entstanden.

Bitte um Eure Meinungen oder Einschätzung. Vielleicht hatte jmd ja mal einen ähnlichen Fall.

Vielen Dank
JR
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#5

20.01.2025, 11:20

alles bis einen Tag vor Eröffnung kann man anmelden, allerdings passt deine Schilderung nicht so. Entweder wurde im Dezember eröffnet, dann kann das das Vollstreckungsgericht aber im Oktober noch nicht gewusst haben oder ihr habt was zurückgenommen was ihr nicht hättet zurücknehmen müssen (zu dem Zeitpunkt zumindest). Da im August aber nichts eröffnet war kann man das anmelden
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#6

20.01.2025, 11:53

JadeRock hat geschrieben:
20.01.2025, 11:12
Hi zusammen,

Ich habe ein Problem, was auch zu diesem Thema gehört.

Ich habe am 28.08.2024 einen PfüB beantragt und dann vom Vollstreckungsgericht am 22.10.2024 die Nachricht erhalten, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde und ich den PfüB-Antrag zurücknehmen sollte. Gesagt, getan.
Ich hatte vor dem PfüB-Antrag und erst recht nach Mitteilung des Vollstreckungsgerichts immer wieder (jede Woche) unter Insolvenzbekanntmachungen nachgeschaut und erst Ende Dezember etwas gefunden, der Eröffnungsbeschluss war vom 17.12.2024.

Jetzt will ich die Forderung anmelden.
Meine Frage: Würdet ihr sagen, dass ich die Kosten für den PfüB (RA-Gebühren und Gerichtskosten) auch im Rahmen der Forderungsanmeldung geltend machen kann?

Ich bin der Meinung, dass es geht, da es ja bis 17.12.2024 keine Info über ein anhängiges Insolvenzverfahren gab, also sind die Kosten notwendigerweise entstanden.

Bitte um Eure Meinungen oder Einschätzung. Vielleicht hatte jmd ja mal einen ähnlichen Fall.

Vielen Dank
JR
Wenn das Verfahren erst im Dezember eröffnet wurde, das Vollstreckungsgericht aber bereits im Oktober keinen PfÜB mehr erlassen will, dann würde ich sagen, dass das Verfahren zunächst nur vorläufig eröffnet wurde und eine Vollstreckungssperre verhängt wurde; das würde auch erklären, warum das Gericht Euch gebeten hat, den PfÜB zurückzunehmen. Leider werden diese vorläufigen Insolvenzverfahren nur selten von Gerichten veröffentlicht.

Die Kosten kannst Du aber m.E. trotzdem zur Insolvenztabelle anmelden, denn diese sind ja vor der Insolvenzeröffnung entstanden.
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JadeRock
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#7

20.01.2025, 13:37

Super, vielen Dank für die Hilfe.
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#8

28.07.2026, 12:44

Hätte gerne eure Meinung: Hatten für Mandant (Gläubiger) einen PFÜB beantragt. Der Gläubiger ist nun insolvent. ZV Gericht hätte nun gerne von uns GK. Geht nur um 22 € aber müssten die anmelden oder haftet der RA für derartiges? § 788 Abs. 1 ZPO hilft mir nicht da nicht erlassen wurde
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#9

28.07.2026, 13:08

Auf welcher Grundlage will denn das Gericht die Gk von euch haben? Dem steht doch schon § 22 GKG entgegen.

Wäre ja Unding, wenn der Anwalt für die Kosten des Mandanten haften müsste.

Es gibt zwar die Zweitschuldnerhaftung aber die betrifft nicht den Anwalt, sondern die Gegenseite.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#10

28.07.2026, 15:30

Sehe ich eigentlich auch so. Habe nach der RG direkt mitgeteilt dass Schuldner insolvent ist, war davon ausgegangen, dass sie anmelden. Heute kam die 2 . Mahnung :(
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