Ich verstehe das auch überhaupt nicht.paralegal6 hat geschrieben: ↑19.05.2026, 13:11ja stimmt aber wie gesagt weiss ich gar nicht wer da nun was und ob PKH und überhauptWegen der Anmeldung hätte man wie ich sagte ja auch den Verwalter verklagt und nicht den Schuldner
Theoretisch: Klage auf Feststellung der Forderung wären im Falle des Obsiegens Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Der Rechtsstreit wurde aber scheinbar gegen den Insolvenzschuldner geführt, was ja eher für Neuforderungen spricht.
Gebühren des Pkh-Bewilligungsverfahrens wären überhaupt nicht erstattungsfähig.
Egal, der ganze Sachverhalt ist mir einfach nur schleierhaft.

