Forderungsanmeldung nach § 39 InSo

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mücki
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#11

19.05.2026, 13:45

paralegal6 hat geschrieben:
19.05.2026, 13:11
ja stimmt aber wie gesagt weiss ich gar nicht wer da nun was und ob PKH und überhaupt :oops: Wegen der Anmeldung hätte man wie ich sagte ja auch den Verwalter verklagt und nicht den Schuldner
Ich verstehe das auch überhaupt nicht.

Theoretisch: Klage auf Feststellung der Forderung wären im Falle des Obsiegens Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Der Rechtsstreit wurde aber scheinbar gegen den Insolvenzschuldner geführt, was ja eher für Neuforderungen spricht.

Gebühren des Pkh-Bewilligungsverfahrens wären überhaupt nicht erstattungsfähig.

Egal, der ganze Sachverhalt ist mir einfach nur schleierhaft.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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