Hallo Zusammen,
ich steht etwas auf dem Schlauch.
Wir haben einen Schuldner bei dem die Selbständigkeit aus der Masse genommen wurden. Aus dieser Selbständigkeit sind unsere Forderungen aus 2024 und 2025 entstanden. Das Insolvenzverfahren wurde am 15.11.2024 eröffnet und die Selbständigkeit wurde mit Beschluss vom 12.12.24 herausgenommen. Wie verhält es sich mit unseren Forderungen aus 2024. Muss ich diese zur Tabelle anmelden? Und die Forderungen nach dem 12.12.24 sind vom Schuldner zu zahlen.
Vielen Dank für etwas Aufklärung.
Viele Grüße
Selbständigkeit gehört nicht zur Masse
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samstagskind
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So einfach ist das anhand der Jahreszahlen nicht zu beantworten.
Wenn die erwähnte Forderung aus 2024 vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, so diese ganz normal als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
Eine Freigabe kann entweder rückwirkend ab Insolvenzeröffnung gelten, was dazu führen würde, dass Forderungen die ab Eröffnung entstanden sind, ganz normal gegen den Schuldner geltend gemacht werden und nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden können.
Oder, sofern dies nicht ausdrücklich festgestellt wurde, gilt die Freigabe ab dem Zeitpunkt der Erklärung. Sodass eine Forderung, die zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Freigabe der Selbständigkeit entstanden ist, u.U. eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO wäre.
Deine Forderung aus 2025 kann also aufgrund der Freigabe in 2024 in jedem Fall gegenüber dem Schuldner direkt geltend gemacht werden. Bei der 2024er musst du jetzt schauen, was zutrifft.
Wenn die erwähnte Forderung aus 2024 vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, so diese ganz normal als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
Eine Freigabe kann entweder rückwirkend ab Insolvenzeröffnung gelten, was dazu führen würde, dass Forderungen die ab Eröffnung entstanden sind, ganz normal gegen den Schuldner geltend gemacht werden und nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden können.
Oder, sofern dies nicht ausdrücklich festgestellt wurde, gilt die Freigabe ab dem Zeitpunkt der Erklärung. Sodass eine Forderung, die zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Freigabe der Selbständigkeit entstanden ist, u.U. eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO wäre.
Deine Forderung aus 2025 kann also aufgrund der Freigabe in 2024 in jedem Fall gegenüber dem Schuldner direkt geltend gemacht werden. Bei der 2024er musst du jetzt schauen, was zutrifft.
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Ich würde evtl. noch schauen, ob es sich lohnt, Geld in irgendwelche kostenauslösende Maßnahmen reinzustecken... muss man halt wegen der Wirtschaftlichkeit überlegen.
Liebe Grüße


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samstagskind
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Danke euch, ich werde das mal intern besprechen. Jetzt bin ich auf jeden Fall schlauer
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für die nachträgliche Anmeldung aus 2024 werden auf jeden Fall noch Gerichtskosten fällig (diese hätte man "umsonst" innerhalb der Frist anmelden können). Das geht nur bis max. zum Schlusstermin. Die Forderung aus 2025 ist ja nach Freigabe erfolgt, da gibts nix aus der Masse


