Insolvenzplan vs neue Ins
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4991
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
hi, bräuchte mal Rat ob ich anmelden soll oder nicht. Sachverhalt: Schuldner Firma zahlungsunfähig, folgt Eigenverwaltung. Endet mit Insolvenzplan, Quote 5 % nach AUfhebung und nach weiteren 15 Monaten varialble weitere Quote. Wiederaufleben von Forderungen ist ausgeschlossen. Jetzt in diesen 15 weiteren Monaten wird statt weiterer Quote ein Insolvezverfahren eröffnet. Ich finde somit wurde der Plan nicht eingehalten, fürchte aber ich kann im neuen Verfahren nichts anmelden? Was meint ihr?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 18811
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Der Plan ist nicht durchgeführt worden und damit nichtig. Sollten Zahlungen erfolgt sein, muss damit gerechnet werden, dass diese zu erstatten sind. Ich würde auf jeden Fall anmelden.
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1570
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
- Software: WinMacs
Habt ihr eine Wiederauflebensklausel im Plan die beachtet werden muss? Ansonsten § 255 Abs. 2 InsO.
Anfechtung der Zahlungen dürfte Ausscheiden, da alle Gläubiger Zahlungen erhalten haben und damit der Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nicht erfüllt ist.
Anfechtung der Zahlungen dürfte Ausscheiden, da alle Gläubiger Zahlungen erhalten haben und damit der Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nicht erfüllt ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4991
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1570
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
- Software: WinMacs
Sorry, habe deine Aussage zur Wiederauflebensklausel dreimal überlesen
Ist das Wiederaufleben der Forderungen tatsächlich für den Fall der Nichteinhaltung des Plans ausgeschlossen? Kann mir gar nicht vorstellen, dass das, gerade von institutionellen Gläubigern, unterschrieben wird. Wenn das so sein sollte, kannst du Forderung nicht mehr anmelden.
Ist das Wiederaufleben der Forderungen tatsächlich für den Fall der Nichteinhaltung des Plans ausgeschlossen? Kann mir gar nicht vorstellen, dass das, gerade von institutionellen Gläubigern, unterschrieben wird. Wenn das so sein sollte, kannst du Forderung nicht mehr anmelden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1570
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
- Software: WinMacs
Bzw. könntest du wahrscheinlich nur noch den Rest der dir nach dem Insolvenzplan zustehenden Quote anmelden. Ich schau aber gerne nochmal in unseren MüKo.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4991
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
da steht nur ein Satz, generell ausgeschlossen aber nicht unter welchen Voraussetzungen Danke mücki
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1570
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
- Software: WinMacs
Also, auch der MüKo sagt, wenn das Wiederaufleben der Forderungen im Insolvenzplan wirksam ausgeschlossen ist, können die erloschenen Forderungen in einem neuen Insolvenzverfahren nicht mehr angemeldet werden. Ob der Forderungsverzicht aufschiebend bedingt war, spielt dabei keine Rolle. Ihr könnt also nur den Teil eurer Insolvenzplanforderung anmelden, der noch nicht ausgeglichen wurde.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4991
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Danke mücki. Aber wenn ich von 5% dann ne Quote von 5% bekomme lohnt sich wohl alles nicht. Finds aber frech
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1570
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
- Software: WinMacs
Ja, das ist totale Sch... aber leider eben rechtlich möglich und auch gar nicht mal so selten. Deshalb sollte man immer, wenn es um Wiederauflebensklauseln geht, besonders aufpassen, übrigens nicht nur bei Insolvenzplänen.
Ganz wichtig ist auch: Wenn man dann sowas im Insolvenzplan sieht, sollte man auch immer versuchen, sich mit den anderen Gläubigern abzustimmen, damit solche absoluten Klauseln nicht zustande kommen.
Du kannst natürlich trotzdem versuchen, die gesamte noch offene Forderung anzumelden aber normalerweise wird der InsVw das bestreiten und einen Feststellungsanspruch habt ihr eben nicht aber vielleicht habt ihr ja Glück.
Ganz wichtig ist auch: Wenn man dann sowas im Insolvenzplan sieht, sollte man auch immer versuchen, sich mit den anderen Gläubigern abzustimmen, damit solche absoluten Klauseln nicht zustande kommen.
Du kannst natürlich trotzdem versuchen, die gesamte noch offene Forderung anzumelden aber normalerweise wird der InsVw das bestreiten und einen Feststellungsanspruch habt ihr eben nicht aber vielleicht habt ihr ja Glück.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch


