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Anja S.
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#1
29.07.2025, 13:04
Hallo zusammen
Im Internetportal habe ich folgenden Beschluss gefunden:
1. Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
2. Der Antrag auf Restschuldbefreiung vom 06.07.2021 ist erledigt.
Kann ich jetzt wieder gegen den Schuldner vollstrecken? Vollstreckung aus vormaligem Titel oder benötige ich eine vollstreckbare Ausfertigung vom Tabellenauszug?
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paralegal6
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#2
29.07.2025, 13:46
Privatperson? Dann ist der Beschluss eher unüblich, da die Verfahrenskosten gestundet werden. Gab es denn einen Prüftermin?
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Anja S.
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#3
30.07.2025, 09:12
Ich habe jetzt bei nochmaliger Prüfung der Akte festgestellt, dass die Forderung gar nicht angemeldet wurde, da hier erst durch einen Vollstreckungsauftrag 1 Jahr nach Eröffnung des InsV Kenntnis davon erlangt wurde.
Da kann ich ja vermutlich gar nicht mehr vollstrecken oder?
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Laska
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#4
30.07.2025, 11:50
Privatperson oder eine Firma?
Liebe Grüße

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Anja S.
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#6
30.07.2025, 22:44
Na, ich spoiler mal, wenn sogar das InsV mangels Masse eingestellt wurde wirds wohl kaum was zu vollstrecken geben
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Anja S.
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#7
31.07.2025, 08:05
Nach unserem Kenntnisstand betreibt er aber jetzt noch einen Cateringservice. Das Vermögen aus dieser selbständigen Tätigkeit gehörte ehedem nicht zur Insolvenzmasse.
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paralegal6
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#9
31.07.2025, 10:40

paralegal6.
Dann kann ich ja doch nochmal mein Glück versuchen...