(ich nehme jetzt mal lauter fiktive Daten, nur Wochentage stimmen)
Pfüb Antrag 15.01.2025
Insolvenzantrag 30.01.2025 (Freitag) - Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Inso) - Maßnahmen der ZV untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt.
Erlass PfüB 02.02.2025 (Montag), Zustellung an Bank als DS 03.02.2025
Vom Insolvenzantrag wusste ich natürlich nichts und wegen der Wochenendüberschneidung das Gericht beim Erlass des PfüBs auch nicht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bittet mich nun darum, die Pfändungserklärung zurückzunehmen bzw. ruhend zu stellen. Damit habe ich ein Problem: Nehme ich zurück, verliere ich meinen Rang im Falle einer Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens und eine Ruhendstellung wird von den Banken ja nicht akzeptiert.
Da zum Zeitpunkt des Erlasses des PfüBs bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt waren, hätte m.E. der PfüB überhaupt nicht erlassen werden dürfen (oder liege ich hier schon falsch?)
Hat jetzt der Schuldner (resp. der vorl. Insolvenzverwalter) im Wege der Erinnerung beim Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des PfüBs festellen zu lassen?
Was ist dann mit der noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Verstrickung (habe ich noch nie verstanden

Ich fühle mich wie ein großes Fragezeichen ?


Grüße ...