Pfüb / vorläufige Insolvenzanordnung

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Kaltforelle
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#1

07.05.2025, 13:21

Hallo, ich bitte hier um Hilfe:

(ich nehme jetzt mal lauter fiktive Daten, nur Wochentage stimmen)

Pfüb Antrag 15.01.2025
Insolvenzantrag 30.01.2025 (Freitag) - Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Inso) - Maßnahmen der ZV untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt.
Erlass PfüB 02.02.2025 (Montag), Zustellung an Bank als DS 03.02.2025

Vom Insolvenzantrag wusste ich natürlich nichts und wegen der Wochenendüberschneidung das Gericht beim Erlass des PfüBs auch nicht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter bittet mich nun darum, die Pfändungserklärung zurückzunehmen bzw. ruhend zu stellen. Damit habe ich ein Problem: Nehme ich zurück, verliere ich meinen Rang im Falle einer Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens und eine Ruhendstellung wird von den Banken ja nicht akzeptiert.

Da zum Zeitpunkt des Erlasses des PfüBs bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt waren, hätte m.E. der PfüB überhaupt nicht erlassen werden dürfen (oder liege ich hier schon falsch?)
Hat jetzt der Schuldner (resp. der vorl. Insolvenzverwalter) im Wege der Erinnerung beim Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des PfüBs festellen zu lassen?

Was ist dann mit der noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Verstrickung (habe ich noch nie verstanden :patsch )

Ich fühle mich wie ein großes Fragezeichen ? :ka :ka

Grüße ...
Kaltforelle
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#2

07.05.2025, 13:31

Mit Eröffnung des Verfahrens wird ja nach § 88 diese Maßnahmen auf jeden Fall unwirksam - aber im vorläufigen Verfahren?
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paralegal6
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#3

07.05.2025, 17:13

Das Gericht hat ja anscheinend nach 21 ZV untersagt. Auch falls der DS an dich auszahlt musst es eh zurückzahlen. Ausser es wird mangels Masse nicht eröffnet oä
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Katie
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#4

08.05.2025, 14:54

Ich zitiere jetzt mal aus Haufe: "Die Untersagung der Zwangsvollstreckung bedeutet, dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht hätte erfolgen dürfen. Mit einer solchen Anordnung werden die Wirkungen des Vollstreckungsverbots, das mit der Verfahrenseröffnung eintritt (§ 89 InsO), in das Eröffnungsverfahren vorgezogen.

Ein bereits erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wäre z.B. nachträglich aufzuheben."

Ich denke, das sagt alles, meiner Meinung nach müsstest Du die Pfändung aufheben, weil der Beschluss eben nicht hätte ergehen dürfen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Kaltforelle
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#5

09.05.2025, 10:15

Danke Katie, hilft mir weiter.
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 hat demnach die gleiche Wirkung wie § 89 im eröffneten Verfahren.

Aber ist der Beschluss nicht nachträglich vom Vollstreckungsgericht aufzuheben, da der Beschluss nicht hätte ergehen dürfen ?

Ich kann einen Beschluss nicht aufheben, da er vom Gericht erlassen wurde, sondern nur auf mein geltend gemachtes Recht dem Drittschuldner gegenüber verzichten und mitteilen, dass aus dem Beschluss keine Rechte hergeleitet werden.

Im Falle einer Nichteröffnung geht dann mein Rang trotzdem auf jeden Fall verloren.
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paralegal6
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#6

09.05.2025, 11:38

Das Gericht hat nicht die Aufgabe Insolvenzeröffnungen pp zu prüfen, das ist Job des RA. Da bleibt nur Rücknahme. Aber Katie hat doch azs Haufe geschrieben, er wäre aufzuheben, dann stell halt den Antrag dazu
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