
Forderungsanmeldung per beA? (Inso-Verw ist RA)
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Moin, habe das leidige Thema wieder.Habe beA Anmeldung geschickt. Hat der Insv (= RA) nicht beachtet und ich soll nun 22 € GK für die nachträgliche Anmeldung zahlen. Er behauptet in 174 stünde man kann elektronisch anmelden aber er muss das nicht machen. 4 Inso lese ich nun genau anders. Jemand Rechtsprechung dazu?
hab Krawatte


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PS: lese ich das richtig https://arge-insolvenzrecht.de/de/rundb ... der-justiz dass mir der Verwalter hätte GIS anbieten müssen?

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Beim Gläubigerinformationssystem kommt es wohl darauf an, ob der Insolvenzverwalter evtl. von der Übergangsvorschrift Gebrauch machen kann.
https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzi/d ... zi-20-2024
Ich habe auch gestern eine Forderungsanmeldung per beA versandt, bin mal gespannt, ob der Insolvenzverwalter da auch meckert. Bislang hatte ich damit nie Probleme.
Wenn ich mir § 174 Abs. 4 InsO ansehe, steht da ja, dass die Forderungsanmeldung elektronisch erfolgen kann. Wenn der Insolvenzverwalter RA ist, dann denke ich nach Lesen von § 174 InsO und der Neuregelung in § 5 InsO, dass der RA nicht darauf bestehen kann, das Ganze in Papierform zu bekommen. In § 174 Abs. 4 steht ja ausdrücklich
Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Das wäre z. B. das beA und wenn ich lese muss, dann denke ich, dass der Insolvenzverwalter den Gläubigern zumindest irgendeinen elektronischen Weg offenhalten muss.
https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzi/d ... zi-20-2024
Ich habe auch gestern eine Forderungsanmeldung per beA versandt, bin mal gespannt, ob der Insolvenzverwalter da auch meckert. Bislang hatte ich damit nie Probleme.
Wenn ich mir § 174 Abs. 4 InsO ansehe, steht da ja, dass die Forderungsanmeldung elektronisch erfolgen kann. Wenn der Insolvenzverwalter RA ist, dann denke ich nach Lesen von § 174 InsO und der Neuregelung in § 5 InsO, dass der RA nicht darauf bestehen kann, das Ganze in Papierform zu bekommen. In § 174 Abs. 4 steht ja ausdrücklich
Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Das wäre z. B. das beA und wenn ich lese muss, dann denke ich, dass der Insolvenzverwalter den Gläubigern zumindest irgendeinen elektronischen Weg offenhalten muss.
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Ich habe jetzt noch das hier gefunden, wonach der Insolvenzverwalter zwar grundsätzlich eine elektronischen Übermittlung zustimmen muss, aber es nach Ansicht des Gesetzgebers Aufgabe des Insolvenzverwalter ist, frühzeitig darauf hinzuweisen, in welcher Form er die Anmeldung erhalten will, damit das dann in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen werden kann:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 48243.html
... und dann noch diesen Hinweis auf der Website einer Kanzlei zur Digitalisierung bei der Forderungsanmeldung:
https://schiebe.de/gesetz-zur-weiteren- ... fentlicht/
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 48243.html
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https://schiebe.de/gesetz-zur-weiteren- ... fentlicht/
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im Beschluss steht zwar schriftlich, aber das stand bei mir bei allen Verfahren immer drin, bei einigen bekam ich das GIS Passwort, zumindest hat es noch keiner moniert oder gar nicht beachtet. Schon gar nicht ohne Hinweis, dann hätte ich es ja noch faxen können. Ausserdem ist es ein schriftliches Verfahren wo es nichtmal einen PT gibt
schaue es mir Mo nochmal an. Danke Pitt


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Er hat meine Anmeldung nun abgelehnt
Das erste Mal seit es beA gibt.

Verfahren ist leider vor Juli eröffnetPitt hat geschrieben: ↑07.02.2025, 13:11
... und dann noch diesen Hinweis auf der Website einer Kanzlei zur Digitalisierung bei der Forderungsanmeldung:
https://schiebe.de/gesetz-zur-weiteren- ... fentlicht/

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So ein Mist. Da heißt es immer "Digitalisierung, blabla" und dann hat man immer mal wieder mit Totalverweigerern zu tun, die erst dann ihre Papierstapel und Faxgeräte loslassen, wenn alle Übergangsfristen abgelaufen sind und sonst nix mehr geht. 
