Hallo zusammen!
Ich weiß leider nicht so recht, wie ich weiter vorgehen muss.
Uns wurde durch den Insolvenzverwalter ein beglaubigter Tabellenauszug zugestellt. Aus dem Auszug ergibt sich, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten wurde. Es geht um 5 Mietzahlungen, 3 Mieten wurden bereits mit der Kaution verrechnet und die fehlenden 2 Mieten wurden angemeldet. Als Grund für das Bestreiten wurde angegeben, dass ohne Angabe des Forderungszeitraums die Höhe nicht nachvollziehbar ist und ggf. die Aufrechnung mit der Mietkaution möglich. Die Mietkaution ist ja aber bereits verrechnet worden.
Schreibe ich den Insolvenzverwalter jetzt einfach nochmal an, erläutere alles und gut ist? Oder müssen wir jetzt noch weitere Schritte in die Wege leiten? Mich verwirrt das Anschreiben des Insolvenzverwalters, weil er extra auf Fristen gem. § 8 InsO verweist.
Insolvenzforderung in voller Höhe bestritten
- paralegal6
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hast du in die Anmeldung nicht rein geschrieben Miete von (was weiss ich Jan bis Mai)? eigentlich hätte man auch ordentlich alles für den Ausfall anmelden müssen und dann die Kaution als Sicherheit angegeben, oder wurde die Aufrechnung schon vor der Insolvenz erklärt? Grds ist eine Kaution ja für Mängel nach Übergabe und nicht für fällige Mieten. Auf alle Fälle den Sachverhalt nochmal ordentlich schildern

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Die ersten 3 Mieten wurden schon vor der Eröffnung mit dem Kautionssparbuch verrechnet. Als dann die Aufforderung zur Forderungsanmeldung kam, standen nur noch die 2 Mieten offen.
Also eine Frist für die Feststellungsklage o. ä. muss ich nicht berücksichtigen?
Also eine Frist für die Feststellungsklage o. ä. muss ich nicht berücksichtigen?
- paralegal6
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na erstmal versuchen den Verwalter zu überzeugen, dass es eure Forderung so gibt. Wenn er sieht 2 offen und für 3 hat man Kaution und das nicht erläutert kann es einfach ein Mißverständnis sein. Feststellungsverfahren kostet erstmal Geld und ein Gewinnen ist nicht garantiert und wenn es dann eine Quote von paar % gibt nützt das eh alles nix https://www.deubner-recht.de/produkte/i ... L444013805

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Du musst die Forderung nochmals begründen gegenüber dem Insolvenzverwalter und diesen auffordern, die angemeldeten Forderungen nun anzuerkennen. Sollte bereits ein Schlusstermin anberaumt sein, dann muss das jetzt flott gehen. Denn ansonsten muss tatsächlich Feststellungklage erhoben werden. Ganz gut wird das hier erklärt:
Stellt sich die behauptete Forderung eines Gläubigers für den Insolvenzverwalter als fragwürdig dar, wird er diese bestreiten. Damit gelangt die Forderung zunächst nicht zur Insolvenztabelle. Der Gläubiger bekommt die Chance, seine Forderung nachzuweisen. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Forderung aus Sicht des Insolvenzverwalters ausreichend darzulegen und zu beweisen, wird der Insolvenzverwalter die Forderung nicht anerkennen. Dem Gläubiger bleibt dann nur noch die Feststellungsklage. Er muss aber dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen nachweisen, dass eine Feststellungsklage über die bestrittene Forderung erhoben worden ist, wenn sich der Gläubiger die Chance auf Befriedigung seiner Forderung in der Schlussverteilung bewahren möchte. Dies ordnet § 189 Abs. 1 InsO an.
Stellt sich die behauptete Forderung eines Gläubigers für den Insolvenzverwalter als fragwürdig dar, wird er diese bestreiten. Damit gelangt die Forderung zunächst nicht zur Insolvenztabelle. Der Gläubiger bekommt die Chance, seine Forderung nachzuweisen. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Forderung aus Sicht des Insolvenzverwalters ausreichend darzulegen und zu beweisen, wird der Insolvenzverwalter die Forderung nicht anerkennen. Dem Gläubiger bleibt dann nur noch die Feststellungsklage. Er muss aber dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen nachweisen, dass eine Feststellungsklage über die bestrittene Forderung erhoben worden ist, wenn sich der Gläubiger die Chance auf Befriedigung seiner Forderung in der Schlussverteilung bewahren möchte. Dies ordnet § 189 Abs. 1 InsO an.

