Insolvenz in Eigenverwaltung / Eröffnung Insolvenzverfahren / Dienstleistung

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Kaltforelle
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#1

13.12.2024, 13:11

Hallo, ich möchte gerne auf euer Wissen zurückgreifen:

Es wurde vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung angeordnet.
Der Geschäftsbetrieb wurde unter der Überwachung eines vorläufigen Sachwalters fortgeführt.

Sodann wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet.

Nach der Eröffnung haben wir eine Dienstleistung erbracht, die nicht bezahlt wurde.
Ich hatte den Sachwalter angeschrieben - keine Reaktion.
Dann den Gemeinschuldner - zwischenzeitlich in Wikipedia mit dem Zusatz i.L. geführt.
Es handelt sich um einen größeren Verbund "r... GmbH"

Der Standort bzw. der Markt, in welchem wir die Dienstleistung erbracht haben, wurde drei Monate nach Insolvenzeröffnung geschlossen.
Laut Unternehmensregister ist der gesamte operative Geschäftsbetrieb eingestellt und die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Es gibt/gab einen Aufsichtsrat ("Information zur Auflösung des Aufsichtsrats im Bundesanzeiger").
Gezeichnet hat diese Infomation die Geschäftsführung.

Wie komme ich nun an mein Geld? Es geht immerhin um rund 2.400 Euro.

Danke !
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paralegal6
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#2

13.12.2024, 13:35

Also habt ihr nun die Leistung im Insolvenzverfahren erbraucht (Sodann wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet.)? dann sind es Masseschulden die vom Verwalter zu zahlen sind. Eine Liquidation ist dann nur eine Abwicklung, daher wäre es wichtig, welche Phase zum Zeitpunkt eurer Leistungserbringung lief. Bei einer Fortführung ist es wieder was anderes. Wurde eingestellt mangels Masse? Zig Fragen :nachdenk
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Kaltforelle
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#3

13.12.2024, 14:43

Hallo palalegal6 !

Wie ich schrieb: NACH der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung haben wir die Leistung erbracht, d.h. während des laufenden Insolvenzverfahrens.

Bei der Eigenverwaltung gibt es ja keinen Insolvenzverwalter, sondern "nur" einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht. Die Leistung war im Januar, zum 31.03.2024 sind sämtliche Filialen verkauft, übertragen oder geschlossen worden. Es gibt keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr. Es wurde nicht mangels Masse eingestellt, das hätte ich geschrieben. Dann gäbe es auch keine Liquidation.
Alles übertragen etc., deshalb jetzt die Liquidation.

Wir haben leider auch erst 6 Monate nach Erbringung der Leistung abgerechnet ...
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#4

13.12.2024, 14:50

Verwalter ist Verwalter, ob eigen oder fremd ist rechtlich wurscht. Liquidation und Insolvenz sind 2 verschiedene Sachen, eine L setzt keine Insolvenz voraus. Wie bereits geschrieben, wenn es in der Insolvenz erbracht wurde = Masseschulden = zu zahlen. Hast du in den Veröffentlichungen alles nachgeschaut? Wenn nicht mangels Masse eingestellt wurde kannst du die Zahlung fordern. 6 Monate in einer Ins zu warten ist auch nicht sooooo gut. Nach deinen Ausführungen läuft die Inso noch, dann ist alles gut
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#5

13.12.2024, 15:06

Gefordert habe ich beim Sachwalter schon, aber wie gesagt keine Reaktion.
Ein Sachwalter ist ja nicht verantwortlich, sondern überwacht und berät, von daher wird er wohl nicht mein Anspruchsgegner sein.
Insolvenz in Eigenverwaltung ist etwas anderes als Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzverwalter.

Von daher meine Frage, wie ich ans Geld komme?
MB gegen die GmbH i.L. vertreten durch die Liquidatoren bzw. die Geschäftsführung, die im HR - wenn ich das recht verstehe - die Auflösung des Aufsichtsrats (hat was mit Anzahl der Arbeitnehmer zu tun) gezeichnet hat.
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#6

13.12.2024, 15:25

ein Sachverwalter hat zwar weniger Rechte im Bezug auf Arbeitnehmer etc aber ansonsten ist er schon quasi ein normaler Verwalter
verantwortlich ist er in diesem Sinne natürlich schon, keine Ahnung wie du zur Auffassung kommst dass er nur so drüber schaut oä
vgl zB BGH https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... os=0&anz=1
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#7

13.12.2024, 16:23

Nun, da wurde der Sachwalter als weiterer Geschäftsführer bestellt, hat also eine ganz andere Stellung.

Der wesentliche Unterschied zwischen Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltung ist, dass die Entscheidungs- und Verfügungsbefungnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, im Eigenverwaltungsverfahren jedoch beim Schuldner verbleibt. Eigenverwaltungsverfahren ist ein verwalterloses Verfahren und der Sachwalter ist nur Kontrollorgan.
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#8

13.12.2024, 16:32

wenn du § 270f (2) dann anders siehst als ich und der BGH dann bin ich mal raus, schönes Wochenende :mrgreen:
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