ich habe vom Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher Zahlungen erhalten, die im Rahmen von § 131 (1) 1. und 2. InsO werden angefochten werden (Satzbau
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
Gerichtsvollzieherkosten habe ich nicht bekanntgegeben bekommen.
Melde ich nun meine derzeitige Forderung unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen an? Oder mache ich gleich eine neue Forderungsaufstellung ohne Zahlungen?
![Keine Ahnung-Smiley :ka](./images/smilies/ka.gif)
Die Beträge werden ja auf jeden Fall angefochten und ich muss sie zurückzahlen, inkl. GV-Kosten.
Wenn ich anmelde mit Zahlungsberücksichtigung muss ich anschließend nach Anfechtung den Rest auch noch anmelden - wahrscheinlich mit nachträglichen Prüfungsgebühren von 22,00 Euro.
Wie gehe ich am besten vor?
Grüße
Kaltforelle