Guten Morgen,
ich benötige einmal Eure Hilfe, bzw. Erfahrung:
Hier wird in einer vorübergehend verfristeten Sache mitgeteilt, dass ein Insolvenzverfahren beendet und RSB bereits gewährt wurde. Offensichtlich hat das hier niemand gewusst, in der Akte findet sich kein Hinweis auf ein Insolvenzverfahren, - demzufolge wurde auch nichts angemeldet. Wie ist vorzugehen, wenn jetzt noch nachträglich ein vbuH-Titel vollstreckt werden soll? GV-Auftrag erteilen und sich auf 302 InsO berufen? Oder ein aussichtsloser Fall.
In jedem Fall schon einmal , dass Du bis hierhin gelesen hast...
Viele Grüße
RSB gewährt - nachträglich aus vbuH-Titel vollstrecken?
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Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.
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Danke Adora Belle Ich hab echt versucht, das zu übersetzen, kam aber nicht drauf.
Nur....das hat doch mit der Restschuldbefreiung dann nichts zu tun, weil eine solche Forderung doch nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.
Nur....das hat doch mit der Restschuldbefreiung dann nichts zu tun, weil eine solche Forderung doch nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.
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Wurde die Forderung nicht zur Tabelle als vbuH angemeldet, unterfällt sie der RSB.
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Wenn die RSB bereits erteilt wurde ists aus die Maus. Da führt meines Wissens kein Weg vorbei.
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Tanja und Schnorri haben leider Recht. Ich wusste nur, dass diese Forderungen nicht der Restschuldbefreiung unterliegen. Allerdings müssen diese Forderungen zwingend zur Insolvenztabelle angemeldet werden; ist das nicht passiert, ist der Zug jetzt tatsächlich abgefahren.
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Danke. Habe hier intern einmal weiter recherchiert: Es bliebe letztlich nur noch der Klageweg nach der RSB mit Berufung auf §826 BGB, wenn der Schuldner den Gläubiger vor Eröffnung der Inso vorsätzlich nicht benannt hat, z.B. weil dieser wusste, dass gegen ihn ein vbuH-Urteil erwirkt wurde. Genau dies scheint hier der Fall zu sein...., - ich werde vom Ausgang bei passender Gelegenheit berichten....
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Damit kommst du aber nur durch, wenn die Forderung der Höhe nach im Verhältnis zur Gesamtverschuldung so gravierend war, dass der Schuldner sie nicht vergessen konnte.Balticbird hat geschrieben: ↑10.02.2022, 16:52Danke. Habe hier intern einmal weiter recherchiert: Es bliebe letztlich nur noch der Klageweg nach der RSB mit Berufung auf §826 BGB, wenn der Schuldner den Gläubiger vor Eröffnung der Inso vorsätzlich nicht benannt hat, z.B. weil dieser wusste, dass gegen ihn ein vbuH-Urteil erwirkt wurde. Genau dies scheint hier der Fall zu sein...., - ich werde vom Ausgang bei passender Gelegenheit berichten....
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