Hallo zusammen,
da ich zu meinem Problem nichts so richtig gefunden habe, eröffne ich das jetzt mal hier:
Wir haben eine Aufforderung bekommen im Schuldenregulierungsverfahren unserer Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren mittels einer Forderungsaufstellung aufzugeben. Dies ist zwar noch keine Anmeldung zur Insolvenzforderung, aber der verlangende Anwalt wird in der Regel ja auch der Insolvenzverwalter, wenn die Gläubiger den späteren Vergleichsvorschlag nicht annehmen.
Nun zu meiner Frage:
Wir haben einen Titel vorliegen, auf dem in den Jahren 2014 und 2015 Raten gezahlt wurden. Im September 2015 kam die letzte Rate. Seit dem hat er nur die Vermögensauskunft geleistet. M.E. sind die Raten ja verjährt und beim Insolvenzverbraucherverfahren gelten nur die drei Monate bis zur Eröffnung des Verfahrens. Sehe ich das richtig? Wird im Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt angefechtet oder nur bei der Regelinsolvenz? Bin mir da gerade nicht sicher, mein Anwalt hier auch nicht. Könnt Ihr mir dazu was sagen? Kann ich also die Forderungsaufstellung hinschicken bzw. später anmelden?
Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren
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Liebe Grüße
Sylvia
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Kann mir hier keiner helfen?
Liebe Grüße
Sylvia
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Huhuu,
Kann hier eine Anfechtung erfolgen oder nicht?
Wäre schön, wenn mir doch noch einer was dazu sagen könnte.
Danke
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Liebe Grüße
Sylvia
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Schau mal hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sit ... venz_0.pdf
und hier: https://www.schulden-insolvenzberatung. ... verwalter/
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Super danke, dass hat mir gefehlt. Irgendwie hatte ich diese Links nicht gefunden.
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Im Verbraucherinsolvenzverfahren nutzt der Verwalter in der Regel die sog. Rückschlagsperre § 88 InsO. Hierbei beträgt die Frist 3 Monate vor Insolvenzeröffnung.
Die Anfechtungen sind in § 129 ff. InsO geregelt. Es kommt zumeist darauf an, ob der Gläubiger (Ihr) von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wissen konntet. Wenn ja sind die Raten anfechtbar. Dann greift aber wie du bereits gesagt hast die Verjährung. Also sollten die Raten vor dem Verwalter sicher sein.
Die Anfechtungen sind in § 129 ff. InsO geregelt. Es kommt zumeist darauf an, ob der Gläubiger (Ihr) von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wissen konntet. Wenn ja sind die Raten anfechtbar. Dann greift aber wie du bereits gesagt hast die Verjährung. Also sollten die Raten vor dem Verwalter sicher sein.