Außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners - und nun?

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Mileena
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#1

07.06.2021, 17:03

Hallo zusammen :wink1 ,

in einer langwierigen Angelegenheit haben wir kürzlich einen PfüB beantragt.

Nun ist ein Schreiben von einer Schuldnerberaterstelle eingetroffen, womit ein außergerichtlicher Einigungsversuch angestrebt wird.

Da wir sowas zum ersten Mal erhalten haben, frage ich mich, was genau man hier beachten sollte. Gläubiger sind wir selbst, wir hatten die letzten Jahre zwei erfolglose ZVs, letztlich den PfüB beantragt. Ich habe gelesen, dass man durch den außergerichtlichen Einigungsversuch mehr von seiner Forderung erhält, als wenn dieser scheitert und es in ein Insolvenzverfahren geht. Also ist es wohl besser, wenn wir diesem zustimmen?

Sollte der PfüB dann zurückgenommen werden? Oder soll ich ihn weiterlaufen lassen? Was würde das bringen?

LG
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Feldhamster
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#2

07.06.2021, 20:05

Es kommt drauf an, wie hoch die Forderungen der anderen Gläubiger sind, wie hoch eure Forderung an der Gesamtforderung ist (Quote?), was euch außergerichtlich zur Tilgung angeboten wird, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind (Einkommenshöhe, Unterhaltsverpflichtungen etc). Wenn man das alles weiß, kann man entscheiden, ob man dem Vorschlag zustimmen möchte.

Da ja ALLE Gläubiger zustimmen müssen, damit der außergerichtliche Plan zustande kommt, ist es nach meinen Erfahrungen so, dass je weniger Gläubiger desto höher die Chance für den außergerichtlichen Plan ist. Pfändung würde ich nicht zurücknehmen, solange nicht geklärt ist, dass Plan auch wirklich zustande kommt. Sonst ist eure Rangstelle futsch.

Ob man außergerichtlich mehr bekommt als im Insolvenzverfahren kann man schlecht sagen. Kommt mE auf den Einzelfall an. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Treuhänder) entstehen für den Schuldner nicht. Das heißt aber auch nicht, dass er bereit ist, höhere Tilgungsleistungen zu erbringen.
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paralegal6
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#3

08.06.2021, 11:16

meistens sind das Nullrunden wo man nichts oder fast nichts bekommt
ihr habe ja auch schon 2 Mal erfolglos vollstreckt
da wird nix zu holen sein
Im Insolvenzverfahren gibts natürlich noch weniger, da da der InsV und das Gericht erstmal bezahlt werden ( es gelten Pfändungsfreigrenzen), Schuldner kann Stundung beantragen. Das es nichts kostet wäre mir neu
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Mileena
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#4

09.06.2021, 16:08

Feldhamster hat geschrieben:
07.06.2021, 20:05
Es kommt drauf an, wie hoch die Forderungen der anderen Gläubiger sind, wie hoch eure Forderung an der Gesamtforderung ist (Quote?), was euch außergerichtlich zur Tilgung angeboten wird, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sind (Einkommenshöhe, Unterhaltsverpflichtungen etc). Wenn man das alles weiß, kann man entscheiden, ob man dem Vorschlag zustimmen möchte.

Da ja ALLE Gläubiger zustimmen müssen, damit der außergerichtliche Plan zustande kommt, ist es nach meinen Erfahrungen so, dass je weniger Gläubiger desto höher die Chance für den außergerichtlichen Plan ist. Pfändung würde ich nicht zurücknehmen, solange nicht geklärt ist, dass Plan auch wirklich zustande kommt. Sonst ist eure Rangstelle futsch.

Ob man außergerichtlich mehr bekommt als im Insolvenzverfahren kann man schlecht sagen. Kommt mE auf den Einzelfall an. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Treuhänder) entstehen für den Schuldner nicht. Das heißt aber auch nicht, dass er bereit ist, höhere Tilgungsleistungen zu erbringen.
Wie finde ich heraus, wie hoch die Forderungen der anderen Gläubiger sind, bzw. wie viele es überhaupt gibt? Wir wurden erst mal darum gebeten, eine aktuelle aufgeschlüsselte Forderungsaufstellung etc. einzureichen. Aus dem PfüB wissen wir, dass die Bank des Schuldners vorrangige Forderungen hat, außerdem hat uns eine Fußbodenfirma angeschrieben und mitgeteilt, dass diese eine vorrangige Abtretung sowie zwei weitere Pfändungen vorliegen. Wie die auf uns kommen, weiß ich nicht :kopfkratz .

In jedem Fall würde ich die Pfändung dann erstmal so stehen lassen.
Zuletzt geändert von Mileena am 09.06.2021, 16:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Mileena
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#5

09.06.2021, 16:09

paralegal6 hat geschrieben:
08.06.2021, 11:16
meistens sind das Nullrunden wo man nichts oder fast nichts bekommt
ihr habe ja auch schon 2 Mal erfolglos vollstreckt
da wird nix zu holen sein
Im Insolvenzverfahren gibts natürlich noch weniger, da da der InsV und das Gericht erstmal bezahlt werden ( es gelten Pfändungsfreigrenzen), Schuldner kann Stundung beantragen. Das es nichts kostet wäre mir neu
dann ist es aber einen Versuch werd, einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu machen oder? Ist ja nicht viel Arbeit, außer dass ich denen unsere Forderungsaufstellung zuschicke.
:katze2
Feldhamster
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#6

10.06.2021, 23:17

Ich hatte deinen ersten Eintrag dahingehend verstanden, dass bereits ein konkreter Vorschlag zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung vorliegt, während in Wirklichkeit erstmal die Forderungshöhen zusammengetragen werden...

Du schickst jetzt eine aktuelle Forderungsaufstellung hin, lässt die Pfändung weiterlaufen und wartest ab. Eigentlich müsste dann irgendwann ein Schreiben bei euch eintrudeln, mit dem dann ein konkreter außergerichtlicher Vorschlag gemacht wird und aus diesem Schreiben ergeben sich dann auch, Anzahl der weiteren Gläubiger und deren Forderungshöhen.
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Mileena
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#7

14.06.2021, 11:27

alles klar, dann danke ich euch erstmal für die Hilfe :)
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#8

21.06.2021, 10:39

Hallo zusammen,
ich würde mich gerne diesem Thema anschließen:

Ich war jetzt kurz davor in einer ZV-Sache einen Pfüb zu beantragen. Nun liegt ein Schreiben der Schuldnerberatung vor, in dem darum gebeten wird, den aktuellen Forderungsstand mitzuteilen und vorerst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen.

Chef wiederum bittet darum - trotz des Schreibens - ZV-Maßnahmen zu veranlassen, wenn diese noch durchgeführt werden können.

Ich weiß jetzt nicht, ob es Sinn macht einen Pfüb zu beantragen, wenn sich die Schuldnerin bereits an eine Schuldnerberatung gewendet hat, mit dem Ziel einer außergerichtlicher Einigung.

Habt ihr Tipps für mich?
P.S. Rechtsschutz-Deckung für ZV-Maßnahmen liegt vor.

Liebe Grüße und einen schönen Wochenstart.
Lena
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#9

21.06.2021, 13:32

Nun ja, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung deutet darauf hin, dass noch mehr Gläubiger vorhanden sind. Es ist ja auch nicht sicher, ob es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt und ggf. wann. Ihr könnt natürlich weiterhin ZV-Maßnahmen einleiten, um euch Rangstellen zu sichern. Wie bei jeder ZV-Maßnahme ist es unsicher, ob diese erfolgreich sind.
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