Das wird so nicht funktionieren. Du musst jede HF mit den dazugehörigen Zinsen einzeln angeben.RefaJBC2015 hat geschrieben: ↑03.07.2020, 12:43Habe jetzt die Gesamtforderung aller Hauptforderungen ins Formular eingetragen und bei Zinsen geschrieben siehe Forderungsaufstellung ...aus der ist ja alles zu entnehmen
Wie melde ich eine Forderung im Insolvenzverfahren an?
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 609
- Registriert: 12.12.2012, 10:19
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Riverside
- Die KatastroFee
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3875
- Registriert: 21.06.2013, 10:04
- Beruf: ReFa /Rechtsabteilung
- Wohnort: Oberpfalz
In der Forderungsanmeldung sollte zumindest die Summe der Hauptforderungen, die Summe der Zinsen sowie die Summe der Kosten, sprich ein Betrag X sowie der Hinweis auf eine beigefügte Forderungsaufstellung stehen.
Sofern ein nachvollziehbares Forderungskonto (zB klare Zuordnung von Zinsbeträgen zu den jeweiligen Hauptforderungen) beigefügt wird, gibt es da nach meiner Erfahrung keine Probleme.
Sofern ein nachvollziehbares Forderungskonto (zB klare Zuordnung von Zinsbeträgen zu den jeweiligen Hauptforderungen) beigefügt wird, gibt es da nach meiner Erfahrung keine Probleme.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3184
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Hätte ich so nicht durchgewunken. Muss ja eh alles belegt werden, da sind einzelne HF auch einfach übersichtlicher. Auf den Vordrucken steht eigentlich auch immer drauf 1 HF pro lfd. Nr. Hängt aber natürlich vom Prüfer abRiverside hat geschrieben: ↑06.07.2020, 14:57In der Forderungsanmeldung sollte zumindest die Summe der Hauptforderungen, die Summe der Zinsen sowie die Summe der Kosten, sprich ein Betrag X sowie der Hinweis auf eine beigefügte Forderungsaufstellung stehen.
Sofern ein nachvollziehbares Forderungskonto (zB klare Zuordnung von Zinsbeträgen zu den jeweiligen Hauptforderungen) beigefügt wird, gibt es da nach meiner Erfahrung keine Probleme.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 224
- Registriert: 20.09.2015, 14:25
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Danke!
- Riverside
- Die KatastroFee
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3875
- Registriert: 21.06.2013, 10:04
- Beruf: ReFa /Rechtsabteilung
- Wohnort: Oberpfalz
Ich hab da in meiner Zeit als Insolvenzsachbearbeiterin auch immer rumgemeckertparalegal6 hat geschrieben: ↑07.07.2020, 00:24Hätte ich so nicht durchgewunken. Muss ja eh alles belegt werden, da sind einzelne HF auch einfach übersichtlicher. Auf den Vordrucken steht eigentlich auch immer drauf 1 HF pro lfd. Nr. Hängt aber natürlich vom Prüfer abRiverside hat geschrieben: ↑06.07.2020, 14:57In der Forderungsanmeldung sollte zumindest die Summe der Hauptforderungen, die Summe der Zinsen sowie die Summe der Kosten, sprich ein Betrag X sowie der Hinweis auf eine beigefügte Forderungsaufstellung stehen.
Sofern ein nachvollziehbares Forderungskonto (zB klare Zuordnung von Zinsbeträgen zu den jeweiligen Hauptforderungen) beigefügt wird, gibt es da nach meiner Erfahrung keine Probleme.
Allerdings sind das bei uns (Firma) oft mehrere bis viele Rechnungen, die dann nicht auf die Vordrucke passen … also mache ich ein ausführliches Forderungskonto. Vielleicht drückt man auch bei Firmen eher ein Auge zu als wenn ein Anwalt für Mandanten anmeldet.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Also bei uns wurde da auch unterschieden, allerdings nicht nach anwaltlicher Vertretung sondern danach wie umfangreich die Forderungen waren: Wenn jemand vier Titel hat, dann wurde schon erwartet, dass die einzeln im Formular aufgelistet werden wenn allerdings "Großgläubiger" mit einem Karton Rechnungen als Anlagen zur FOA kamen, hat bei uns immer der Hinweis auf das beigefügte Forderungskonto gereicht, schon allein, weil es ja unterschiedliche Zinsbeginne etc. gibt. Es wird sich dann auch keiner die Mühe machen, die Rechnungen alle einzeln abzuprüfen.Riverside hat geschrieben: ↑07.07.2020, 15:21Ich hab da in meiner Zeit als Insolvenzsachbearbeiterin auch immer rumgemeckert
Allerdings sind das bei uns (Firma) oft mehrere bis viele Rechnungen, die dann nicht auf die Vordrucke passen … also mache ich ein ausführliches Forderungskonto. Vielleicht drückt man auch bei Firmen eher ein Auge zu als wenn ein Anwalt für Mandanten anmeldet.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 96
- Registriert: 25.10.2012, 17:56
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Guten Morgen zusammen,
unserem Mandanten haben wir im März 2021 Kostenrechnungen übersandt. Letzte Aktivität in den Akten war 2014 bzw. 2019.
Nun kommt von InsoVerw. ein Schreiben, dass 2019 über das Vermögen unseres Mandanten das Insoverfahren eröffnet wurde. Verfahren wurde Februar 2021 aufgehoben. Verfahren läuft noch bis 2025.
Die Frage des Insoverw. ist nun, ob unsere Forderung gegenüber Mandant vor Eröffnung Insoverfahren entstanden sind.
Aus meiner Sicht ja nicht. Die Sache ruhte eben nur und dann endlich Rechnungsstellung.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank vorab
unserem Mandanten haben wir im März 2021 Kostenrechnungen übersandt. Letzte Aktivität in den Akten war 2014 bzw. 2019.
Nun kommt von InsoVerw. ein Schreiben, dass 2019 über das Vermögen unseres Mandanten das Insoverfahren eröffnet wurde. Verfahren wurde Februar 2021 aufgehoben. Verfahren läuft noch bis 2025.
Die Frage des Insoverw. ist nun, ob unsere Forderung gegenüber Mandant vor Eröffnung Insoverfahren entstanden sind.
Aus meiner Sicht ja nicht. Die Sache ruhte eben nur und dann endlich Rechnungsstellung.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank vorab
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1446
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Ohne euch auf die Füße treten zu wollen: Wenn ihr die Akten so lange liegen lasst, ist das allein euer Problem. Die Gebührenansprüche der 2014er-Akte dürften verjährt sein, so sie nicht tituliert sind. Bei der 2019er-Akte kommt es darauf an, ob die Gebührenansprüche vor IE entstanden sind, wovon ich mal ausgehe. Dann handelt es sich ebenfalls um eine Tabellenforderung, die ihr hättet anmelden müssen. Entscheidend ist tatsächlich das Entstehen der Gebühren, nicht wann sie abgerechnet werden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3184
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Jupp, Ablage
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 96
- Registriert: 25.10.2012, 17:56
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Habe mir das Schreiben vom InsoVerw. noch mal durchgelesen. Der schreibt am Ende, dass eine Anmeldung der Forderungen (also unserer Rechnungen, wenn ich das richtig verstehe) zur Insolvenztabelle nicht mehr möglich ist, aufgrund der Aufhebung des Verfahrens.
Sry, bin nicht so firm im Insolvenzrecht:
in meinen Worten: hätten wir unserer Mandantin die Rechnungen vor Eröffnung des Verfahrens übermittelt, wären die automatisch mit drin gewesen? ohne dass wir die extra anmelden?
Denn die Info das die Mandantin hier Insolvenz anmelden wollte, haben wir nicht erhalten...................
Sry, bin nicht so firm im Insolvenzrecht:
in meinen Worten: hätten wir unserer Mandantin die Rechnungen vor Eröffnung des Verfahrens übermittelt, wären die automatisch mit drin gewesen? ohne dass wir die extra anmelden?
Denn die Info das die Mandantin hier Insolvenz anmelden wollte, haben wir nicht erhalten...................