Insolvenzforderung oder nicht?

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Whiterose90
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#1

23.01.2020, 12:01

Hallo ihr Lieben, :wink1

ich benötige bitte euer Wissen:

Ich habe hier eine Akte von einer Kollegin auf den Tisch bekommen, die bei uns ausgeschieden ist, und mit Insolvenzrecht kenne ich mich leider überhaupt nicht aus.

Folgender Sachverhalt:

Im Jahr 2010 wurde gegen einen Exmandanten Klage erhoben.

Im Jahr 2018 wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des damals ergangenen Versäumnisurteils beantragt, um die ZV einleiten zu können.

Es hängt ein Vermerk in der Akte, dass 2014 über das Vermögen des Exmandanten ein IN-Verfahren anhängig wurde, ABER es gibt auch einen Beschluss, dass die selbstständige Tätigkeit des Exmandanten, aus welchem er sein gesamtes Einkommen erzielt, herausgelöst wurde aus der Insolvenzmasse.

Jetzt wurden wir (Pfüb erging im Jahr 2019) von einem Drittschuldner (Finanzamt) gefragt, warum unsere Forderung keine Insolvenzforderung ist.

Nun meine Fragen:

1. Meiner Meinung nach hätte unsere Forderung aber zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, oder?

2. Oder war das nicht nötig, weil die selbstständige Tätigkeit, die mit der Beitreibungsakte nichts zu tun hatte, herausgelöst wurde?

3. Wenn die selbstständige Tätigkeit herausgelöst wurde und er nur daraus Einnahmen erzielt, dann muss das Finanzamt doch trotzdem die Drittschuldnererklärung abgeben, oder?


Vielen lieben Dank für jede Hilfe! :thx
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#2

24.02.2020, 16:37

Ich bin jetzt auch nicht der Crack in Insolvenzsachen und komme jetzt hier mit gefährlichem Halbwissen:

Auf den ersten Blick würde ich hier schwer von einer Insolvenzforderung ausgehen, da die Tätigkeit 2010 begonnen wurde und das Insolvenzverfahren 2014 eröffnet wurde. Wenn die Tätigkeit für den Mandanten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, hätte man sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen müssen, ob er das Verfahren aufnehmen will.

Was hat die Herauslösung der selbständigen Tätigkeit denn damit zu tun, ob Eure Forderung eine Insolvenzforderung ist oder nicht? Die selbständige Tätigkeit kann er doch erst später aufgenommen haben.

Wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, könnt Ihr Eure Forderung immer noch anmelden. Wird allerdings 20,00 € für die nachträgliche Prüfung kosten. Aber bisher kann ich nichts erkennen, warum Eure Forderung keine Insolvenzforderung sein sollte.
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#3

24.02.2020, 17:22

Hallo und danke für deine Nachricht. 😁

Es hat sich tatsächlich zwischenzeitlich herausgestellt, dass unsere Forderung aufgrund der Herauslösung der Tätigkeit nicht in die Insolvenzmasse fällt und der Drittschuldner damit zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet war. Aber vielen lieben Dank für die Mühe! 🌞
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#4

25.02.2020, 08:34

Na das ist doch erfreulich. :) Dann hoffe ich, dass Ihr Eure Forderung trotz Insolvenz auch noch beitreiben könnt. *Daumen drück*
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