Problem Schuldenbereinigung

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AktenMann
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#1

05.12.2018, 20:53

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich habe ein besonders Problem bei einem Sachverhalt, den mir mein Chef auf den Tisch gelegt hat und er hätte da gern meine Meinung dazu gewusst, bis er nächste Woche aus dem Urlaub kommt. Solche Problemfälle finde ich ja spannend, aber irgendwie habe ich da gerade ein Brett vor dem Kopf.

Der Sachverhalt ist folgender:

Ehepaar - keine Gütertrennung
Ehemann ist selbständig und hat ein ordentliches Einkommen
Ehefrau war selbständig und knapp 300 TEUR Schulden und ist nun Hausfrau
1 gemeinsames Kind (14 Jahre) im Haushalt

Es soll nun ein außgerichtlicher SBP mit monatlicher Rate von 250 € angefertigt und den Gläubigern zugeleitet werden.

Meine Fragen sind:

Bei den Verfahrenskosten wird das Einkommen des Ehemannes ja mit herangezogen, damit diese dann ausgeglichen werden. Müsste dann da nicht an sich der monatliche Ratenbetrag, der den Gläubigern angeboten wird, sich an der Höhe des monatlichen Unterhaltspflichtbetrag orientieren?

Die zweite Frage ist, muss unter Nr. 23 in der Anlage 4 des Eröffnungsantrages zu 2.7 (Sonstige monatliche Einkünfte) die theoretische Unterhaltungsleistung seitens des Ehegatten eingetragen werden, auch wenn der Unterhalt an sich nicht gezahlt wird? Denn die Ehe wird ja fortgesetzt.

Danke im Voraus!
Jur. Mitarbeiter
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paralegal6
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#2

05.12.2018, 21:21

Wenn du zusammen wohnst hat die Frau ja keinen Unterhaltsanspruch sondern nur auf Taschengeld oder was meinst du? Vgl. BGH XII ZR 140/96
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AktenMann
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#3

05.12.2018, 21:24

Aber hätte die nicht einen fiktiven/theoretischen Unterhaltsanspruch?
Müsste man ansonsten den Taschengeldanspruch einsetzen?
Irgendwie habe ich echt ein Brett vor dem Kopp

Danke, werde mal die Entscheidung wälzen
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mücki
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#4

07.12.2018, 07:47

Guten Morgen,
nein, ein Ehepartner hat bei fortgesetzter Ehe eben gerade keinen "reellen" Unterhaltsanspruch. Was du meinst, ist sicher der sog. Familienunterhalt, der beinhaltet aber nur, dass der allein- oder deutlich mehr verdienende Ehepartner dem jeweils anderen genug Geld zur Verfügung stellen muss, um die Kosten des Haushalts und die persönlichen Kosten (z.B. Medikamente) zu bestreiten. Das inkludiert aber nicht, dass von dem Ehepartner auch Gelder z.B. zur Schuldentilgung zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zumindest für die Kosten des Insolvenzverfahrens gibt es Sonderregelungen, ob das auch im außergerichtlich Schuldenbereinigungsverfahren der Fall ist, kann ich nicht sagen.

Für den Schuldenbereinigungsplan würde also meiner Meinung nach gelten:
Einkommen, das für Raten an Gläubiger zur Verfügung steht = 0 €
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paralegal6
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#5

09.12.2018, 18:27

Wenn das Kind 14 ist müsste sie sich aber einen Job suchen
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mücki
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#6

10.12.2018, 08:53

paralegal6 hat geschrieben:
09.12.2018, 18:27
Wenn das Kind 14 ist müsste sie sich aber einen Job suchen
Da hast du auf jeden Fall recht aber man kann die Leute ja nicht zwingen ... Als Gläubiger - und ehrlich gesagt auch hier beim Insolvenzverwalter - stößt mir sowas immer extrem sauer auf. Gerade weil ich weiß, dass auch die Bestimmungen in der InsO oftmals zahnlos sind. Ich habe z.B. in meinen ganzen Jahren beim Insolvenzverwalter - trotz teilweiser massiver Verletzung der Erwerbsobliegenheit - noch nicht erlebt, dass einem Schuldner deswegen die RSB versagt wurde und an den entsprechenden Gläubigeranträgen hat es oftmals nicht gefehlt.

Mir stellt sich eher die Frage, was die Dame getan hat, um mit ihrer Selbständigkeit Schulden in derartiger Höhe anzuhäufen. ... Interessant wäre ja auch, ob es sich um dasselbe Gewerbe wie beim Ehemann handelt.
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