Inso-Anmeldung arbeitsgerichtl. Urteil + fortl.Gehalt

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düsselrecht
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#1

18.10.2016, 22:54

So, meine erste Frage hier. Ich hoffe, dass ich anschließend schlauer bin. Ich muss eine Forderungsanmeldung fertigen. Aber: Das arbeitsgerichtliche Urteil lautet wie folgt:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.12.2015 nicht aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 Euro brutto abzgl. 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
3. …….. seit dem 01.02.2016
4. ……… seit dem 01.03.2016
5. ……… seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Hier meine Fragen:
1.Chef meint, es wird eine schwierige Anmeldung, da das Arbeitsverhältnis ja noch fortbesteht. Hier müsse ich Dinge beachten. Welche?

2.Wenn in einem arbeitsgerichtlichen Urteil steht, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte trägt, sind doch nur die Gerichtskosten gemeint, oder? Ich muss hier doch keinen normalen Kostenfestsetzungsantrag stellen?

Dankeeeee schon mal. :huepf
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#2

19.10.2016, 08:09

Du kannst nur Forderungen anmelden bis zur Eröffnung. 3 Monate vorher bekommt er eigentlich Insolvenzgeld, den Zeitraum dann nicht anmelden. Ich nehme mal an der Betrieb wird nicht fortgeführt und der Verwalter hat gekündigt? Ansonsten wären es Masseschulden. Sollte aber euer Mandant wissen ob er jeden Morgen hingeht ;)
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düsselrecht
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#3

19.10.2016, 14:09

Nun denn, Betrieb wird derzeit noch fortgeführt. Mandant geht jedoch nicht hin, wurde gekündigt. Gem. Urteil Arbeitsgericht jedoch wurde festgestellt: das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Sollte ich also die Antwort richtig verstehen, hieße es: im Urteil festgestellte Forderungen normal zur Inso anmelden, die 3 Monatsgehälter zwischen zuletzt im Urteil festgestelltem Monat und der Inso-Eröffnung beim Arbeitsamt als Insolvenzgeld beantragen und die Gehälter ab Eröffnung als Masseschulden.

Nächste Frage: Anmelden der Masseschulden. Wie mache ich das?

Dankeeeeeeeee auch hierfür.
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#4

19.10.2016, 17:25

Also um Gehalt fordern zu können musst du auch zur Verfügung stehen, sprich er muss auch hingehen und seine Arbeitskraft anbieten, ausser er wurde freigestellt o.ä.
Habe ich das richtig verstanden dass ihr den Verwalter verklagt hattet?
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düsselrecht
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#5

19.10.2016, 23:51

Nein, das Klageverfahren fand vor Dem Insolvenzantrag statt. Während des Klageverfahrens wurde Klage um weitere Monate erweitert. Während ZV wurde Sitz der Gesellschaft verlegt und Inso-Antrag gestellt und dann auch eröffnet.
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#6

20.10.2016, 08:02

Hat denn der Verwalter nicht gekündigt? Etwas merkwürdig die Angelegenheit. Ob ihr mit Masseschuld nach 55 InsO weiter kommt weiss ich nicht, wie gesagt kann der Mandant ja nicht einfach fern bleiben. Oder ist die Kündigung schon durch? Verstehe den Satz nicht ganz. Soll er mal beim Jobcenter nachfragen, er muss ja eh hin
Betrieb wird derzeit noch fortgeführt. Mandant geht jedoch nicht hin, wurde gekündigt.
Zu deiner anderen Frage “Im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils­ver­fah­ren ers­ter In­stanz hat man auch dann, wenn man den Pro­zess ge­winnt, kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner An­walts­kos­ten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz).
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